Überblick

GMK-Beschluss zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG

Keine Entschädigung für nicht vollständig geimpfte und nicht „geboosterte“ Personen.

Die Mitglieder der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) haben beschlossen, dass die Länder spätestens ab 15. April 2022 Personen keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. „Booster“ – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt, s. Beschlüsse > Gesundheitsministerkonferenz.

Nach Auffassung unseres Dachverbandes, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, ist zur Auslegung des Begriffs „gleichgestellte Konstellationen“ auch § 22a IfSG heranzuziehen. Die Vorschrift bestimmt, wer als vollständig geimpft gilt. Danach gilt eine Person bis 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab dem 1. Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie z.B. eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.

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