Überblick

Grenzpendelnde im Home-Office – Aktuelles aus Polen, der Schweiz, den Niederlanden und Frankreich

Konsultationsvereinbarung mit der Republik Polen geschlossen, mit der Schweiz, den Niederlanden und Frankreich verlängert.

Am 12. bzw. am 27. November 2020 unterzeichneten die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland sowie der Republik Polen die Konsultationsvereinbarung bezüglich der Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Anhang A).

Anlass für diese Vereinbarung über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendelnden ist, dass die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat pendelnden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun coronabedingt ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office erbringen und dies ohne Abschluss der Konsultationsvereinbarung ggf. zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts führen könnte.

Die Vereinbarung ist am 27. November 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Die bereits am 11. Juni 2020 unterzeichnete Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie, wurde nun bis zum 31. März 2021 verlängert (Anhang B).

Gleiches gilt für die am 6. April 2020 unterzeichnete Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande bezüglich der steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie. Diese wurde auch bis zum 31. März 2021 verlängert (Anhang C).

Ferner wurde auch die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens bis zum 31. März 2021 verlängert (Anhang D).