Überblick

Grenzpendelnde im Home-Office während der COVID-19-Krise

Abschluss einer Konsultationsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Am 12. Juni 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendelnde (Anhang), die am gleichen Tag in Kraft getreten ist. Sie findet auf die Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März bis zunächst 30. Juni 2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gekündigt wird.

Das BMF hatte nach Beginn der COVID-19-Pandemie Anfang April erklärt, sich mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von sog. Grenzpendelnden abzustimmen, also solchen Beschäftigten, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Coronavirus ihrer Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen mussten (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020).

Dahingehende Vereinbarungen wurden außerdem mit dem Großherzogtum Luxemburg (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020), mit dem Königreich der Niederlande (Arbeitgeber-Rundschreiben 21/2020 vom 9. April 2020), mit der Republik Österreich (Arbeitgeber-Rundschreiben 21/2020 vom 20. April 2020), mit dem Königreich Belgien (Arbeitgeber-Rundschreiben 26/2020 vom 12. Mai 2020) und der Französischen Republik (Arbeitgeber-Rundschreiben 29/2020 vom 4. Juni 2020) abgeschlossen.