Überblick

Grenzpendelnde im Home-Office während der COVID-19-Krise

Auch mit Frankreich liegt jetzt eine Konsultationsvereinbarung vor. Das Abkommen mit Belgien wurde verlängert.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Mai 2020 eine Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendelnde (Anhang A) veröffentlicht. Die Vereinbarung mit der Französischen Republik ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten, fand auf die Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März bis zunächst 31. Mai 2020 Anwendung und hat sich „automatisch” verlängert, nachdem sie nicht mit der dafür vorgesehenen Frist gekündigt wurde.

Die Konsultationsvereinbarung mit Belgien (Arbeitgeber-Rundschreiben 26/2020 vom 12. Mai 2020) sieht diesen Automatismus nicht vor. Stattdessen müssen die deutschen und belgischen Behörden die Verlängerung mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats vereinbaren. Dies ist geschehen. Mit einem zweiten BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020 sind die mit Belgien vereinbarten Regelungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendelnden verlängert worden und gelten nun zunächst bis 30. Juni 2020 (Anhang B).