Überblick

Grenzpendelnde im Homeoffice – Konsultationsvereinbarung mit Belgien

Mit der dritten Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien gelten die Regelungen bis zum 31. Dezember 2020.

Am 31. August 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen die dritte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendelnde (Anhang). Die deutsch-belgische Vereinbarung wurde zuletzt am 22. Juni 2020 (Arbeitgeber-Rundschreiben 34/2020 vom 2. Juli 2020) verlängert. Anlass für diese mit den deutschen Grenzstaaten getroffenen Vereinbarungen (Arbeitgeber-Rundschreiben 32/2020 vom 17. Juni 2020) über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendelnden, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat pendeln, war die coronabedingt vermehrte Tätigkeit dieser Personen im Homeoffice.

Im weiteren Verlauf wurden eine Verständigungsvereinbarung mit dem Großherzogtum Luxemburg, eine Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Französischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart.