Überblick

Keine bundeseinheitliche Testpflicht für Mitarbeiter mit Kundenkontakt

Bund und Länder haben keine Einigung über ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter mit Kundenkontakt erzielt.

Im Rahmen einer Schaltkonferenz beschlossen die Gesundheitsminister lediglich klarstellend, dass §§ 28, 28a IfSG als Rechtsgrundlage geeignet seien, eine entsprechende Regelung durch Landesrecht zu erlassen. Den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) stellen wir Ihnen mit diesem Artikel zur Verfügung.

Der Flickenteppich bleibt damit bestehen. Soweit die Länder entsprechende Regelungen treffen, ist darauf zu achten, die Kostenlast nicht einseitig den Unternehmen aufzubürden. Der Staat darf sich nicht aus der Finanzierung der kostenfreien Coronatests zurückziehen, um sodann − im Zuge einer Ausweitung der Testpflicht − die Kosten auf die Arbeitgeber abzuwälzen.

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