Überblick

Keine Verlängerung der COVID-19-Arbeitszeitverordnung

Das BMAS setzt falsches Signal und verweist stattdessen auf die Möglichkeit der Einzelfallzulassung von Ausnahmen durch die regionalen Arbeitsschutzbehörden.

Die am 10. April 2020 in Kraft getretene COVID-19-Arbeitszeitverordnung (Arbeitgeber-Rundschreiben 22/2020 vom 20. April 2020) wegen der COVID-19-Krise für bestimmte Tätigkeiten zugelassenen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – namentlich von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen – laufen zum vorgesehenen Ende mit dem 31. Juli 2020 aus. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht angesichts der momentanen pandemischen Entwicklung und der allgemeinen Lockerungen in den Ländern keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser Verordnung. Die jeweilige Aufsichtsbehörde könne im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen im ArbZG und darüber hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit diese „im öffentlichen Interesse dringend nötig werden“. Hierzu führt das BMAS in seiner im April 2018 veröffentlichten Broschüre „Das Arbeitszeitgesetz“ etwa schwere Unfälle, Naturkatastrophen oder einen Versorgungsnotstand der Bevölkerung auf.

Das BMAS entscheidet sich damit gegen die von Seiten der Arbeitgeber in der aktuellen Krisenlage für notwendig erachtete Beibehaltung der Ausnahmebestimmungen zum ArbZG. Die Arbeitgeber erwarten nicht, dass der Bedarf an einer flexiblen Handhabung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben in absehbarer Zeit abreißt und befürchten, dass dieses falsche Signal des BMAS auf Bundesebene dazu führen wird, dass auch die Länder ihre eigenen Regelungen nicht angemessen verlängern.

Der Weg zurück aus der Krise sollte gerade jetzt nicht durch das Auslaufen der Verordnung in Frage gestellt werden. Die Situation ist noch labil und die Branchen fürchten Unklarheiten bei den Arbeitszeitregelungen im Falle einer möglichen zweiten Infektionswelle. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Krisensituation zum 1. August 2020 vorüber sein wird.

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