Überblick

Kurzarbeit – Grundsätzlich keine Meldepflicht gegenüber BaFin

Auswirkung von Kurzarbeit auf das Aufsichtsrecht.

In der derzeitigen COVID-19-Krise prüfen Unternehmen, ob sie bei entsprechend verringertem Beschäftigungsbedarf für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) qualifiziert sind.

Auch Versicherungsunternehmen beschäftigen sich in der aktuellen Situation mit der Frage, ob es möglich und sinnvoll sein kann, die angebotenen staatlichen Leistungen auf Kug in Anspruch zu nehmen. Dabei müssen diejenigen Unternehmen der Branche, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, prüfen, ob die Inanspruchnahme von Kug eine explizite Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde auslöst.

Dies ist nach Auffassung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) grundsätzlich nicht der Fall. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage sei insoweit nicht ersichtlich. Das hänge auch damit zusammen, dass die Aufsichtsbehörden nach dem VAG in erster Linie die Interessen der Versicherungsnehmer schützen. Der Bezug von Kug behandelt aber primär einen arbeitsrechtlichen Sachverhalt.

Eine Meldepflicht könnte allerdings mittelbar entstehen, wenn im Zusammenhang mit dem Bezug des Kug der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb nicht mehr sichergestellt oder eine Verschlechterung der finanziellen Lage feststellbar wäre (§ 132 VAG). Gerade für den zuletzt genannten Sachverhalt verlangen die Aufsichtsbehörden in der Regel eine sehr frühzeitige Meldung.

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