Überblick

Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Einbeziehung der Zeitarbeit sind nicht noch einmal verlängert worden.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen entsprechend der Beschlussempfehlung (Anhang) beschlossen. Bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden:

  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
  • erhöhtes Kurzarbeitergeld
  • verringertes Mindesterfordernis von 10 %
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022

Darüber hinaus wurde die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung bis zum 30. September 2022 zur Verlängerung dieser Regelungen ermächtigt, beschlossen. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit sollen dagegen zum 31. März 2022 auslaufen.

Neben diesen Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurde auch die Verlängerung der Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld bis zum 30. Juni 2022 und die Verlängerung der Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März 2022 abschließend mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen.

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