Überblick

Lohnfortzahlung bei Quarantäne − Positionspapier Landesdatenschutzbeauftragter Baden-Württemberg

Der LfDI BW verneint ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- oder Genesenenstatus seiner Beschäftigten im Rahmen der Nachweispflichten von Entschädigungsansprüchen.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) hat ein Positionspapier zu „Lohnfortzahlung, Corona und Datenschutz“ herausgegeben (Anhang). In dem Papier nimmt der LfDI BW Stellung zum Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- oder Genesenenstatus seiner Beschäftigten und möglichen Nachweispflichten im Rahmen von Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG.

Der LfDI BW verneint im Ergebnis eine Auskunftspflicht des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Es handle sich lediglich um eine Obliegenheit des Beschäftigten. Dieser könne frei entscheiden, ob er die Information über seinen Impfstatus weitergibt. Tue er das nicht, trage er das Risiko, mangels Mitwirkung Nachteile zu erleiden. Der LfDI BW geht davon aus, dass dem Beschäftigten die Möglichkeit verbleibe, anstelle einer Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber die Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde zu verlangen. Die in Baden-Württemberg zuständigen Behörden verneinen jedoch eine eigene Antragsbefugnis der Beschäftigten.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ermöglicht demgegenüber das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG, Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Arbeitnehmern einzuholen (Arbeitgeber-Rundschreiben 58/2021 vom 2. September 2021). Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes, der in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2b der Datenschutz-Grundverordnung Verarbeitungen von besonderen Kategorien personenbezogener Daten − zu denen auch Gesundheitsdaten wie der Impfstatus gehören − dann zulässt, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die Auszahlung der Entschädigung sei eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die in unmittelbarem Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Arbeitgeber seien daher berechtigt, von den Beschäftigten die erforderlichen Informationen einzuholen, die für einen wirksamen Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erforderlich seien.

Einschätzung

Das Papier des LfDI BW entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Die divergierenden Auffassungen belegen, dass eine Klarstellung einer Auskunfts- und Nachweispflicht durch den Gesetzgeber wünschenswert ist. Dies sollte generell − und nicht allein bezogen auf die Entschädigung nach § 56 IfSG − erfolgen. Im Rahmen des Entschädigungsanspruchs dürfte wohl unstrittig sein, dass der Arbeitgeber berechtigt ist die Auszahlung der Entschädigung zu verweigern, wenn der Beschäftigte seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt. Der Beschäftigte muss sich selbst an die Behörde wenden und den Anspruch ggf. vor den Verwaltungsgerichten durchfechten. Ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen ist zu vermeiden. Daher bietet es sich an, dass der Bundestag so schnell wie möglich nach seiner Konstituierung eine entsprechende Klarstellung im Infektionsschutzgesetz trifft.

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