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Lohnsteuer: Update aus der Schweiz und aus Luxemburg

Erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarungen zur Besteuerung des Arbeitslohns von Grenzpendlern während der COVID-19-Krise.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz und mit Luxemburg über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht (Anhang A und B). Grundsätzlich verlängern sich die Regelungen der Konsultationsvereinbarungen automatisch, sofern die Vereinbarung nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Deutschland und die Schweiz sowie Luxemburg einigten sich aber auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 31. März 2022

Eine solche automatische Verlängerung besteht auch in den Vereinbarungen mit Polen, den Niederlanden, Frankreich und Österreich. Für die Vereinbarungen mit Frankreich, den Niederlanden sowie Österreich verkündete das BMF ein Fortbestehen bis mindestens 31. Dezember 2021.

Im Unterschied dazu laufen die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich aber auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2021. Dabei behalten sie sich jedoch die Möglichkeit vor, die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen.

Der Hintergrund der Abkommen ist wie folgt:

Nach Beginn der COVID-19-Krise erklärte das BMF am 3. April 2020, in Abstimmung mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern zu gehen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Coronavirus nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Homeoffice nachgehen

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