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Lohnsteuer: Update aus der Schweiz

Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz verlängert und auf Begründung von Betriebsstätten erstreckt.

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA-Schweiz, am 27. April 2021 eine erneute Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (Anhang).

Diese erweitert den Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020, der zuletzt durch Konsultationsvereinbarung vom 30. November 2020 auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst erweitert worden war (Arbeitgeber-Rundschreiben 63/2020 vom 16.12.2020) wie folgt:

Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 30. Juni 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.

Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Abs.1 und Abs. 4 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehlt es bereits an dem erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit der Arbeitskraft ausschließlich pandemiebedingt an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.

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