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Lohnsteuer: Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Besteuerung von Grenzpendlern während der COVID-19-Krise

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern bei coronabedingtem Homeoffice.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern (Anhang) veröffentlicht. Aufgrund des aktuellen Geschehens sollen die Regelungen der erstmals am 6. Mai 2020 abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung (Arbeitgeber-Rundschreiben 34/2020 vom 2. Juli 2020) erneut verlängert werden.

Grundsätzlich laufen die Regelungen dieses Abkommens am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Mitte Dezember einigten sich die beiden Länder auf ein Fortbestehen der Vereinbarung bis zum 31. März 2021. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt allerdings weiter möglich.

Zuvor wurde die Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich Belgien am 20. Mai, 22. Juni  und 24. August 2020 verlängert. Über die bisher aktuellste Fassung der Konsultationsvereinbarung informierten wir mit Arbeitgeber-Rundschreiben 26/2020 vom 12. Mai 2020.

Hintergrund der Konsultationsvereinbarung mit Belgien

Nach Beginn der COVID-19-Krise erklärte das BMF am 3. April 2020 in Abstimmung mit den deutschen Grenzstaaten die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendelnden, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Coronavirus nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Homeoffice nachgehen, anzuwenden (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020).

Im weiteren Verlauf wurden Konsultationsvereinbarungen mit der Republik Österreich (Arbeitgeber-Rundschreiben 21/2020 vom 9. April 2020), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Arbeitgeber-Rundschreiben 45/2020 vom 7. September 2020), der Republik Polen (Arbeitgeber-Rundschreiben 21/2020 vom 9. April 2020), dem Königreich der Niederlande (Arbeitgeber-Rundschreiben 21/2020 vom 9. April 2020) und der Französischen Republik (Arbeitgeber-Rundschreiben 29/2020 vom 4. Juni 2020) vereinbart. Außerdem wurde eine Verständigungsvereinbarung mit dem Großherzogtum Luxemburg (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020) geschlossen.

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