Überblick

Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung (nach jetzigem Stand letztmalig) verlängert.

Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – einstimmig und nach derzeitiger Einschätzung der Gefahrenlage – letztmalig bis einschließlich 31. Mai 2020 verlängert worden. Ab dem 1. Juni 2020 soll für die ärztliche Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, dann wieder eine körperliche Untersuchung notwendig sein.

Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Krise hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aufgenommen und diese zweimal verlängert (Arbeitgeber-Rundschreiben 25/2020 vom 5. Mai 2020).

Die Geschäftsführung begrüßt die Ankündigung einer „letztmaligen” Verlängerung. Der Beschluss zur Rückkehr zur regulären Versorgung steht im Einklang mit den Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Das Zulassen der telefonischen Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war der akuten Krise geschuldet und darf nicht zum Regelfall werden, da nur durch eine persönliche ärztliche Untersuchung eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen kann.

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