Überblick

Neue Coronavirus-Einreiseverordnung vom Kabinett beschlossen

Ergänzend zu den Regelungen der Länder werden bundesweit einheitliche Anmelde-, Test- und Nachweispflichten für Einreisende aus Risikogebieten geregelt.

Die neue Verordnung (Anhang) führt Regelungen aus bisherigen Verordnungen und Anordnungen zusammen und entwickelt diese weiter. Zusätzlich sind Pflichten für Beförderer und Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit der Einreise nach Deutschland vorgesehen. Die Verordnung ist am 14. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt befristet bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, ansonsten spätestens bis zum 31. März 2021.

Die Verordnung sieht im Einzelnen unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen (alternativ eine Ersatzmitteilung ausfüllen) und die Bestätigung der Anmeldung mitführen (§ 1). Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen gemäß § 2 u.a. für Personen, die ein Risikogebiet lediglich durchreisten oder die nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen. Auch Personen, die sich im Rahmen von Grenzverkehr weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder die nur für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik einreisen, unterfallen einer Ausnahmeregelung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).
  • Für Einreisende aus Gebieten, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebieten), gelten keine Ausnahmen von der Anmeldepflicht (§ 2 Abs. 4).
  • Einreisende aus Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder Testergebnis) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1).
  • Für Personen, die zum Zweck einer Arbeitsaufnahme einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter diesen Nachweis erbringen (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit, nicht um eine Verpflichtung.
  • Einreisende aus Virusvariantengebieten oder aus Risikogebieten, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus besteht (Hochinzidenzgebiet) müssen einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion bereits bei Einreise mit sich führen und auf Anforderung vorlegen (§ 3 Abs. 2).
  • Nach Landesrecht angeordnete Verpflichtungen zur Absonderung nach Einreise aus einem Risikogebiet bleiben ausdrücklich unberührt (§ 3 Abs. 4).
  • Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bestehen gemäß § 4 für Personen, die einer Ausnahme von der Anmeldepflicht unterfallen und für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Bundesgebiet aufhalten z.B. für Verwandtenbesuche, Besuche eines Ehepartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts. Auch für bestimmte berufliche Tätigkeiten, die z.B. für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens unabdingbar sind, bestehen Ausnameregelungen. Diese Ausnahmen entsprechen weitgehend den Ausnahmen nach § 2 der Musterquarantäneverordnung der Bundesregierung. Grenzgänger und Grenzpendler unterfallen ebenfalls einer Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
  • Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten sind Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 3 Abs. 2), für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gelten keine Ausnahmen.
  • Beförderer treffen nach § 6 Informations- und Kontrollpflichten. Mobilfunknetzbetreiber werden verpflichtet, Einreisende mittels einer Kurznachricht der Bundesregierung über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen in Deutschland zu informieren.
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