Überblick

Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 die beigefügte Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen (Anhang).

Die Corona-ArbSchV wird für die Dauer der pandemischen Lage und somit bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Ursprünglich geplant war der 30. September. Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Die Corona-ArbSchV wird an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an Impffortschritt und bundesweit rückläufiges Infektionsgeschehen, angepasst. Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Demgegenüber entfällt die Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.

Trotz der Möglichkeit, Beschäftigte vom Testangebot auszunehmen, wenn anderweitig ein gleichwertiger Schutz sichergestellt oder nachgewiesen werden kann, enthält die Verordnung keine ausdrückliche Regelung des Auskunftsrechts des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungszustand der Beschäftigten.

Für die betriebliche Praxis wäre die entsprechende Klarstellung wünschenswert, dass dem Arbeitgeber ein Fragerecht hinsichtlich des Impfstatus der Arbeitnehmer zusteht.

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