Überblick

Novellierung des IfSG – Entwürfe Änderungsanträge

3G am Arbeitsplatz/Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Büroarbeit.

Die möglichen Koalitionspartner SPD, BÜNDNIS90/Die Grünen und FDP erwägen Erweiterungen der bisher geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich des Endes der epidemischen Lage (Arbeitgeber-Rundschreiben 68/2021 vom 10. November 2021). Die anliegenden Änderungsanträge (Anhang) umfassen vor allem eine Neufassung des § 28b IfSG um bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen, die bis zum 19. März 2022 gelten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zudem ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum (19. März 2022) vorzuschreiben, welche konkreten Maßnahmen die Arbeitgeber nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen.

3G am Arbeitsplatz – Neufassung von § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG

Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG soll die sog. 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen. Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Nach § 28b Abs. 2 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG und Gemeinschaftseinrichtungen nach § 36 Abs. 1 IfSG zusätzlich zum Test-Nachweis einen Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Tests in Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 und Abs. 2 IfSG täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. Soweit es erforderlich ist, dürfen diese Daten auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.

Arbeit von zu Hause aus – Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG

Nach der Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Damit lebt die „altbekannte“ Homeoffice-Pflicht wieder auf, die Ende Juni 2021 ausgelaufen war. Die Beschäftigten haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Dazu gehören z. B. bei einer Bürotätigkeit die Bearbeitung und Verteilung der Post, die Bearbeitung des Wareneingangs oder Hausmeister- und Schalterdienste. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung. Über die Gründe, die dem Homeoffice entgegenstehen, reicht eine formlose Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers aus. Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen.

Betreten der Arbeitsstätte ohne 3G-Nachweis ist Ordnungswidrigkeit

Um die Bedeutung der Nachweise über den Status geimpft, genesen und getestet für die Eindämmung des Infektionsgeschehens im Arbeitsleben hervorzuheben und eine wirksame Umsetzung der Nachweismitführungspflicht sicherzustellen, soll § 73 IfSG um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand ergänzt werden. Die Regelung sanktioniert das Betreten der Arbeitsstätte ohne Nachweis des Impf-/Genesenen-/negativen Teststatus.

Bewertung

Dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Beschäftigten verarbeiten dürfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Ohne ein solches Recht laufen alle Schutzmaßnahmen leer, die sich am Immunisierungsstatus orientieren.

Die Pläne zur Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Büroarbeit sind kontraproduktiv und unverhältnismäßig. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten schon frühzeitig überall dort, wo es möglich ist, mobile Arbeit angeboten. Gerade Arbeitnehmer, die sich bisher nicht haben impfen lassen, könnten sich hierdurch bestätigt sehen.

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