Überblick

Regional begrenzte COVID-19-Ausnahmeregelungen jetzt möglich

Selbstverwaltung im Gesundheitswesen beschließt regionale Ausnahmeregelungen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss („G-BA“ = höchstes Beschlussgremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen) hat am 17. September 2020 einen Grundlagenbeschluss gefasst und darin festgelegt, welche Ausnahmeregelungen in Kraft gesetzt werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt.

Zu den im Beschluss vorgesehenen möglichen Ausnahmeregelungen zählt u.a. eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen (Artikel 8 des Beschlusses). Bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik darf die Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Um die nach dem Beschluss möglichen Ausnahmeregelungen in Kraft zu setzen, bedarf es jeweils eines gesonderten Beschlusses des G-BA. Die Ausnahmeregelung soll gelten, wenn entweder der Arzt seinen Sitz in einem Gebiet hat, für das der Ausnahmebeschluss gilt oder wenn der Wohnort des Versicherten sich innerhalb eines dieser Gebiete befindet.

Die Änderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aus dem Beschluss treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, spätestens am 1. Oktober 2020, in Kraft.

Den Beschluss (Anhang A), die tragenden Gründe (Anhang B) sowie die dazugehörige Pressemitteilung (Anhang C) übermitteln wir Ihnen mit diesem Artikel.

Bewertung

Der Grundlagenbeschluss ermöglicht, inhaltlich bereits definierte Ausnahmeregelungen bei Bedarf räumlich und zeitlich begrenzt schnell zu aktivieren. Die Ausnahmeregelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese entsprechen inhaltlich den Ausnahmeregelungen, die bereits im Frühjahr zeitlich begrenzt galten.

Es ist richtig, dass im Beschluss ausdrücklich festgehalten ist, dass es sich um räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmeregelungen handelt. Die Änderungen sind Ausnahmeinstrumente zur Eindämmung und Bewältigung von hohen Infektionszahlen und tragen der Situation Rechnung, dass es nicht nur zahlreiche „Krisenländer“ außerhalb Deutschlands gibt, sondern auch „Corona-Hotspots“ im Inland. Hierauf war angemessen zu reagieren. Sind die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen nicht (mehr) gegeben, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur nach einer persönlichen Untersuchung durch einen Arzt erfolgen kann – so wie es in begrüßenswerter Weise zuletzt durch den G-BA am 16. Juli 2020 mit unbefristeter Wirkung beschlossen worden ist.

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