Überblick

Reisen innerhalb der Europäischen Union

Reisende, die im Besitz eines gültigen COVID-Zertifikats der EU sind, sollten keinen zusätzlichen Beschränkungen der Freizügigkeit unterliegen.

Der Rat der Europäischen Union hat am 25. Januar 2022 eine neue Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Krise (Anhang) verabschiedet. Danach sollen reisebeschränkende Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Gesundheitsstatus der Person und grundsätzlich nicht mehr der epidemiologischen Lage in der Region angewandt werden. Ausnahmen gelten für Personen, die aus Gebieten, in denen das Virus in sehr hohem Maße zirkuliert (dunkelrote Gebiete), einreisen wollen.

Gültiges digitales COVID-Zertifikat der Europäischen Union

Angesichts dieses personenbasierten Ansatzes wird für die Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Krise damit das digitale COVID-Zertifikat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausschlaggebend.

Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2021 eine delegierte Verordnung zur Anpassung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat (Arbeitgeber-Rundschreiben 36/2021 vom 26. Mai 2021) angenommen. Damit wird die Gültigkeit der zuletzt erhaltenen Dosis einer ersten Impfserie (ein oder zwei Dosen) auf 270 Tage für Freizügigkeitszwecke festgelegt. Die delegierte Verordnung ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten und ist in allen Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich.

Wie bei der Freizügigkeitsempfehlung gilt sie nur für die Einreise und nicht für sonstige nationale COVID-Maßnahmen.

Das COVID-Zertifikat der Europäischen Union umfasst:

  • ein Impfzertifikat: vollständige Impfung (ein oder zwei Dosen), solange mindestens vierzehn und weniger als 270 Tage vergangen sind oder die Person eine Auffrischungsimpfung erhalten hat. Die Gültigkeit dieser Booster-Impfung wird zeitlich nicht begrenzt
  • ein negatives Testzertifikat: PCR (weniger als 72 Stunden vor Ankunft) oder Antigen (weniger als 24 Stunden vor Ankunft). Die Mitgliedstaaten sollten beide Testarten akzeptieren
  • ein Genesungszertifikat: max. 180 Tage nach einem positiven PCR-Test-Ergebnis.

Für bestimmte Gruppen sollten Ausnahmen von der Verpflichtung, bei der Einreise über ein gültiges COVID-Zertifikat zu verfügen, gelten, und zwar für

  • Personen, die wichtige Funktionen ausüben oder zwingend notwendige Reisen unternehmen: Beschäftigte im Verkehrssektor oder Verkehrsdienstleister, bestimmte Patienten, Seeleute
  • in Grenzregionen lebende Personen, die aus beruflichen Gründen, für Geschäftstätigkeiten, zu Bildungszwecken, aus familiären Gründen, zur medizinischen Versorgung oder für Pflegedienste täglich oder häufig die Grenze überschreiten
  • Kinder unter 12 Jahren.

Zusätzliche Maßnahmen für „dunkelrote Gebiete“ im Sinne der europäischen Corona-Landkarte:

  • Personen, die kein Impf- oder Genesungszertifikat besitzen und aus diesen Gebieten einreisen, sollten sich vor der Abreise einem PCR- oder Antigen-Test unterziehen und nach der Ankunft in eine zehntägige Quarantäne/Selbstisolierung begeben
  • Personen mit einem gültigen Impf- oder Genesungszertifikat können zusätzlich zum Besitz eines Testergebnisses verpflichtet werden, sollten sich aber nicht in Quarantäne/Selbstisolierung begeben müssen
  • Besondere zusätzliche Maßnahmen werden für Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister sowie für Kinder vorgeschlagen.

Maßnahmen in Bezug auf besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Varianten und Notbremse

Führt ein Mitgliedstaat Quarantäne- oder Testpflichten oder sonstige Beschränkungen für Reisende im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats ein, sollte er die Kommission und andere Mitgliedstaaten davon nach Möglichkeit 48 Stunden vor der Einführung informieren. Solche Maßnahmen sollten so weit wie möglich auf regionale Gebiete beschränkt werden. Besondere Maßnahmen werden für Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister vorgeschlagen.

Seit 1. Februar 2022 in Kraft

Die Empfehlung ersetzt die bisherige Freizügigkeitsempfehlung und ist seit dem 1. Februar 2022 in Kraft. Sie betrifft keine sonstigen nationalen COVID-Maßnahmen (etwa 2G oder 3G ohne Zusammenhang mit der Einreise) und ist zudem rechtlich nicht verbindlich.

Die Geltungsdauer der Freizügigkeitsempfehlung wird an die Geltungsdauer der Verordnung über ein digitales COVID-Zertifikat der Europäischen Union geknüpft (bisher bis zum 1. Juli 2022 befristet, aber kann verlängert werden). Die Kommission überlegt bereits, einen Vorschlag für die Verlängerung noch vor dem 31. März 2022 vorzulegen.

Die europäische Corona-Landkarte (ECDC-Karte) soll nicht mehr dazu dienen, Risikogebiete in der Europäischen Union zu definieren. Sie soll aber weiterhin einen Überblick über die epidemiologische Situation geben. Neben den bisherigen Kriterien (14-Tagesindizenz, Testquote) wird nun auch die Impfquote berücksichtigt.

Bewertung

Angesichts der stark voneinander divergierenden nationalen Ansätze zur Gültigkeit verschiedener COVID-Zertifikate für Einreisezwecke und der damit verbundenen Probleme für Reisende ist die Anpassung der Freizügigkeitsempfehlung sowie der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der Europäischen Union dringend notwendig gewesen. Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts muss auch während der COVID-19-Krise gesichert sein und darf nicht durch fragmentierte Regelungen verursachte Unsicherheiten und bürokratische Hemmnisse gefährdet werden. Um die Freizügigkeit während der COVID-19-Krise tatsächlich zu erleichtern und sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sich bei ihren Reisebeschränkungen an der nicht rechtsverbindlichen Empfehlung orientieren.

Leider hat ein echter koordinierender Ansatz bisher gefehlt.

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