Überblick

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel am 20. August 2020 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Dadurch entfaltet sie nun Vermutungswirkung.

Die bereits am 10. August 2020 vorveröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Arbeitgeber-Rundschreiben 43/2020 vom 19. August 2020) wurde am 20. August 2020 offiziell im Gemeinsamen Ministerialblatt (Anhang A) veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung erhält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit den enthaltenen Maßnahmen nun die sog. Vermutungswirkung: Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Beschlussvorlage des Arbeitsstättenausschusses wurde bis auf zwei Punkte übernommen. Die Änderungen betreffen zum einen das Thema Lüftung (Ziff. 4.2.3 Abs. 9), zum anderen die Frage der Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (Ziff. 4.2.9 – Hervorhebungen in Anhang B).

Zum Verhältnis zwischen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger (UVT) empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung den Unternehmen ausweislich einer Pressemitteilung vom 13. August 2020, zunächst eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und bei der Ableitung der Maßnahmen die Arbeitsschutzregel und Handlungshilfen der UVT zu nutzen. Sollten UVT-Empfehlungen mit den Forderungen der Gesundheitsbehörden kollidieren, solle man sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.

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