Überblick

Sonderregelung für Ausstellung der AU-Bescheinigung

Neue Regelung gilt befristet seit 9. März 2020 für vier Wochen.

Auf Grundlage einer Ergänzung des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä, § 31) gilt seit 9. März 2020 (zunächst befristet für vier Wochen) eine Sonderregelung zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigung).

Danach darf, begrenzt auf Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen und nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllt sind, nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ist in diesen Fällen auf maximal sieben Tage zu begrenzen.

Für die telefonische AU-Bescheinigung benötigen Ärzte – wie üblich – die Versichertenstammdaten des Patienten.

Die Sonderregelung gilt auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.