Überblick

„Sozialschutz-Paket II“ in Kürze in Kraft

Das Gesetz sieht neben Leistungsverbesserungen im Bereich des Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeldes Regelungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in der COVID-19-Krise vor.

Das vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat am 15. Mai 2020 bestätigte Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Arbeitgeber-Rundschreiben 24/2020 vom 30. April 2020) sieht im Bereich der Arbeitslosenversicherung eine bis Ende des Jahres befristete Erhöhung des Kurzarbeitergelds vor, und zwar auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat der Kurzarbeit bei einem Entgeltausfall von mindestens 50 % im jeweiligen Monat. Die Regelung öffnet außerdem die bereits mit dem „Sozialschutz-Paket I” geschaffenen Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit für alle Branchen und Berufe, ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2020. Schließlich wird die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld für Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 auslaufen würde, um drei Monate verlängert.

Im Bereich des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes werden für Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten Möglichkeiten geschaffen, ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikation in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor. Die für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht vorgeschlagene Möglichkeit, nach vorheriger Anhörung auch ohne Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen zu können, wurde dagegen gestrichen. 

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