Überblick

Sozialschutz-Paket II seit 29. Mai 2020 in Kraft

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht „Fachliche Weisungen” zu den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld. BDA erörtert Fragen zu den Neuregelungen in einem FAQ-Papier.

Das „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie” (Sozialschutz-Paket II – Arbeitgeber-Rundschreiben 28/2020 vom 27. Mai 2020) wurde am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat in seinen wesentlichen Teilen am Folgetag in Kraft:

  • Danach wird das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2020 für Bezugsmonate ab März 2020, in denen das Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % bzw. 77 % und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % bzw. 87 % erhöht.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeit während der Kurzarbeit wird bis Ende 2020 verlängert und ab Mai 2020 für alle Berufe geöffnet.
  • Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld verlängert sich ab Mai 2020 für die Personen um drei Monate, deren Anspruchsdauer sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde.
  • Für Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten besteht nun die Möglichkeit, ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikation in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sehen die Ergänzungen im ArbGG und SGG die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zu der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes am 28. Mai 2020 „Fachliche Weisungen” herausgegeben (Anhang A).

Unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), nimmt in einem FAQ-Papier (Anhang B) zu den Fragen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld Stellung, die sich insbesondere auch aus den Neuregelungen ergeben.