Überblick

Sozialversicherung: Maßnahmen zur Unterstützung der von der COVID-19-Krise betroffenen Arbeitgeber

Der GKV-Spitzenverband informiert über Möglichkeiten zur Entlastung von Arbeitgebern, die vom Coronavirus betroffen sind. Dazu gehört zum Beispiel die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Der GKV-Spitzenverband zeigt nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund und der Bundesagentur für Arbeit (BA) Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber auf. Die Träger der Sozialversicherung wollen damit Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach § 76 SGB IV durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen.

Das Rundschreiben vom 24. März 2020 (Anhang) beinhaltet folgende Empfehlungen an die für die Entscheidung über Beitragsstundungen zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen):

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge zunächst für die Ist-Monate März bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
  • Hierfür bedarf es keiner Sicherheitsleistung. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorg. Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen war oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Wurden oder werden Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren (noch) erhoben, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Sind Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
  • An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, er habe erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie – beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen – erlitten, soll in aller Regel ausreichend sein.

Voraussetzung für die Anwendung der vorstehenden Maßnahmen ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden.

Am 25. März 2020 konkretisierte der GKV-Spitzenverband seine Ausführungen innerhalb einer Pressemitteilung wie folgt:

  • Frist für die Stellung des Antrags auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen ist der 26. März 2020, also der heutige Tag. Fristversäumnisse – jedenfalls für den Monat März – sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen. Mit anderen Worten: Die Antragstellung sollte so schnell wie möglich erfolgen.  
  • Verantwortlich für die Abwicklung der Beitragsstundung sind die jeweiligen Krankenkassen bzw. Einzugsstellen, die zugleich Auskunft zur Antragstellung und zum Prozedere geben, wobei hier kassenindividuelle Unterschiede bestehen können.  
  • Entgegen dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24. März 2020 sollen die neuen besonderen Regelungen für die Beitragsstundung – wie auch im Gesetz vorgesehen – nur für zwei Monate gelten (März und April) und nicht für drei Monate (März bis Mai).

Bewertung

Das „Maßnahmenpaket“ der Sozialversicherungsträger ist in der aktuellen Situation richtig und wichtig. Hilfreich ist vor allem, dass Arbeitgeber finanzielle Schäden durch die Pandemie nur glaubhaft machen müssen und auf Sicherungsmittel sowie Zinsen verzichtet wird.

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage und der vorhandenen Liquidität der Sozialversicherungsträger wäre aber gleichsam auch eine umfassendere Lösung möglich und nötig gewesen. Es ist mehr als bedauerlich, dass BMAS und BMWi bei den Sozialversicherungsträgern auf eine restriktive Handhabung ihrer Stundungsmöglichkeiten hingewirkt haben sollen.