Überblick

Steuerfreiheit von Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 € angekündigt

Die Steuer- und Beitragsfreiheit, die das BMF mit Blick auf die besonderen Leistungen für Beschäftigte in der Corona-Krise angekündigt hat, betrifft nur Sonderleistungen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung gewährt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. April 2020 mitgeteilt (Anhang), in der Corona-Krise Sonderleistungen für Beschäftigte im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen. Arbeitgeber können ihren Angestellten danach Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die tariflichen Sonderzahlungen gemäß §§ 13 Ziff. 9, 22 Ziff.MTV sind von dieser Privilegierung daher ebenso wenig erfasst wie in bestehenden betrieblichen oder vertraglichen Vereinbarungen geregelte Ansprüche auf Sonderleistungen des Arbeitgebers.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Die Ankündigung des BMF ist noch nicht rechtsverbindlich. Das Schreiben vom 3. April 2020 stellt noch keine Rechtsgrundlage für die angekündigte Maßnahme dar. Hierfür bedarf es noch mindestens eines offiziellen BMF-Schreibens, dessen Erlass jedoch mit jenem Schreiben angekündigt worden ist.

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