Überblick

Umsetzungshinweise für den Antrag auf Erstattung der Entschädigung über IfSG-Portal

Die Antragsstellung über das Portal ifsg-online.de wird zukünftig in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gestaltet.

Im Arbeitgeber-Rundschreiben 58/2021 vom 2. September 2021 hatten wir bereits berichtet, dass Arbeitgeber aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus betroffener Arbeitnehmer einholen dürfen. Angekündigt wurde eine entsprechende Überarbeitung des Fragenkatalogs im gemeinsamen Informationsportal der Länder.

In der nunmehr aktuellen Version des Antragsformulars, das von 12 der 16 Bundesländer genutzt wird, wurden zwei Fragen zum Impfstatus integriert, ohne deren Beantwortung aktuell keine weitere Antragstellung online möglich ist. Konkret wird derzeit abgefragt, ob die Absonderung trotz vollständiger Impfung oder Genesenenstatus erfolgte (Frage 1). Dabei wird für die vollständige Impfung die Definition des Robert Koch-Instituts (RKI) zugrunde gelegt, d.h. bei zweimaliger Impfung: 14 Tage nach Zweitimpfung. Wird diese Frage mit „Nein“ beantwortet, bezieht sich die Aussage der Frage 2 auf die Möglichkeit des zumutbaren Impfangebots.

Nachdem allerdings die einzelnen Bundesländer den Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht einheitlich auslegen und teilweise ein Fragerecht ablehnen, erfolgt zukünftig eine länderspezifische Ausgestaltung der Antragstellung. Hierzu soll es auf der Startseite des Portals einen entsprechenden Hinweis geben.

Die technischen Aktualisierungen werden erst Ende September vollzogen sein (vermutlich bis 28. September 2021). Bis dahin bleiben die aktuellen Felder erhalten, welche bei der Antragstellung ausgefüllt werden müssen. In der neuen Version werden diese aber für zurückliegende Zeiträume vor Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG im jeweiligen Bundesland überblendet. Das heißt, für zurückliegende Zeiträume erfolgt eine zeitliche Kopplung zum bisherigen Erstattungsverfahren ohne Abfrage des Impfstatus. Soweit der Mitarbeiter den Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß unterrichtet, führen fehlerhafte Angaben bei der Beantwortung der beiden Fragen zum Impfstatus momentan zu keiner Ablehnung der Erstattung der Entschädigungsleistung.

Folgende Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern geplant:

  • In Baden-Württemberg soll bereits ab dem 15. September 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • In Rheinland-Pfalz soll ab dem 1. Oktober 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • Hessen hat bisher noch keinen Zeitpunkt genannt.
  • In Mecklenburg-Vorpommern gibt es Überlegungen, nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten die Entschädigung nicht mehr zu zahlen.
  • In Nordrhein-Westfalen soll ab dem 11. Oktober 2021 keine Erstattung mehr für Ungeimpfte gewährt werden.
  • In Niedersachsen wird eine Einstellung der Zahlungen ab Mitte Oktober 2021 geprüft.
  • Schleswig-Holstein plant eine Einstellung der Erstattung, hat sich allerdings für eine bundesweit einheitliche Regelung mit einem einheitlichen Zeitpunkt ausgesprochen.
  • Berlin will an der Entschädigung festhalten.
  • In Hamburg soll es derzeit keine entsprechenden Pläne für eine Änderung der Erstattungspraxis geben.
  • In Bayern ist die Beantwortung der Fragen zum Impfstatus seit Juli in den Antragsformularen hinterlegt.

Unser Dachverband, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, ist weiter mit den Bundesländern im Rahmen einer Bund-Länder-Gruppe im Gespräch und versucht, ein bundeseinheitliches Vorgehen im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG durchzusetzen. Für den Arbeitgeber bietet es sich derzeit an, den Mitarbeiter um Auskunft und einen Nachweis seines Status zu bitten. Verweigert der Mitarbeiter die Mitwirkung, sollte die Entschädigungsleistung nicht gewährt werden.

Wir werden weiter berichten.

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