Überblick

(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage unpfändbar.

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (i.F. Schuldnerin) im September 2020 neben dem Monatslohn i.H.v. 1.350 € brutto und Sonntagszuschlägen i.H.v. 66,80 € brutto eine Corona-Prämie i.H.v. 400 €. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag i.H.v. 1.440,47 € und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags i.H.v. 182,99 € netto auf.

Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 S.4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für die Sonderzahlung wie hier keine Unpfändbarkeitsregelung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 25.08.2022 (8 AZR 14/22) keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO.

Bewertung

Der Entscheidung kann nur zugestimmt werden. Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind „Aufwandsentschädigungen, Auflösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen“, nicht pfändbar. Damit sind sowohl der Sonntagszuschlag als auch die Corona-Prämie dem Zugriff als unpfändbarer Gehaltsbestandteil nach § 850a Nr. 3 ZPO entzogen.

Dem Rückgriff auf § 850a Nr. 3 ZPO steht die Bestimmung in § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI nicht entgegen. Danach ist allein der obligatorische Corona-Pflegebonus für bestimmte Pflegekräfte unpfändbar.

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