Überblick

Verlängerung der Konsultationsvereinbarungen mit Belgien und Österreich

Vereinbarungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im Öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätte gelten nun bis 30. September 2021 fort.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte die Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern (Anhang A). Außerdem veröffentlichte das BMF die Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Österreich (Anhang B).

Grundsätzlich laufen die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Mitte Juni verständigten sich die beiden Länder jedoch auf ein Fortbestehen der Vereinbarung bis zum 30. September 2021. Die Möglichkeit einer früheren Beendigung bleibt zwar grundsätzlich möglich, es ist jedoch nicht zu erwarten, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Deutschland und Österreich einigten sich auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 30. September 2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung weiterhin automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.

Neben der Vereinbarung mit Österreich sehen die Vereinbarungen mit Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und der Schweiz eine grundsätzliche automatische Verlängerung vor. Das bedeutet, dass auch diese Vereinbarungen grundsätzlich weitergelten, sofern sie nicht von einer Partei gekündigt werden.