Überblick

Verordnung zum Kurzarbeitergeld beschlossen

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 23. März 2020 können die Erleichterungen bei der Kurzarbeit jetzt zügig rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Die Verordnung über Erleichterungen zur Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV, Anhang) wird alsbald im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie regelt folgende Erleichterungen:

  • Absenkung des Anteils der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb von einem Drittel auf zehn Prozent.
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug).
  • Vollständige Erstattung der vom Arbeitgeber während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Antrag des Arbeitgebers.
  • Befristete Ausdehnung des Bezugs von Kug auf Leiharbeitnehmer.
  • Vorrang der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Beitragsmitteln für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, vor einer Erstattung aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III.

Die Erleichterungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie gelten zudem rückwirkend für bereits ab 1. März 2020 eingetretene Arbeitsausfälle.

Die Arbeitgeber werden sich weiterhin dafür einsetzen, die Bezugsdauer für das Kug über die bereits bestehende Verordnungsermächtigung in § 109 SGB III auf 24 Monate zu verlängern. Die dafür notwendige Voraussetzung der „außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt“ sollte aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise erfüllt sein.

Konsequenzen der Rückwirkung

Die KugV ermöglicht die rückwirkende Beantragung von Kug. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht im Grundsatz nichts dagegen, Kurzarbeit bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen gleichsam für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dies gilt aber dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde, da in einen bereits abgeschlossenen Vorgang nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden kann.

An der Notwendigkeit, rechtzeitig den Arbeitsausfall anzuzeigen, ändert diese Auslegung nichts. Arbeitgeber, die Kurzarbeit in Erwägung ziehen, sollten daher umgehend den Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitsagentur anzeigen. Informationen finden Sie im Internet auf der Homepage der BA.

Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich, um erleichterten Zugang zum Kug und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.

Kurzarbeit kann grundsätzlich auch für Leiharbeitnehmer vereinbart werden. Der in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG geregelte Lohnanspruch wird aufgrund der neu beschlossenen Verordnung frühestens mit Wirkung ab 1. März 2020 für den Umfang des Arbeitsausfalls und die Dauer des Kug-Bezugs beim Leiharbeitnehmer aufgehoben.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die Saison-Kug beziehen, erfolgt nicht mehr aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III (Winterbeschäftigungs-Umlage), sondern aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung.