Überblick

Versicherungswirtschaft ist „systemrelevant“

Für die Begriffe der Systemrelevanz und -kritikalität existiert jedoch keine allgemeingültige Definition.

Gegenwärtig ist die Systemrelevanz bzw. die Zugehörigkeit zu einer kritischen Infrastruktur in Deutschland vor allem für die Frage von Bedeutung, ob ein Anspruch auf Notfall-Kinderbetreuung besteht. Darüber hinaus befassen sich einige Unternehmen bereits mit der Frage, ob auch in Deutschland Maßnahmen wie etwa in Italien denkbar sind, wo derzeit die Produktionstätigkeiten auf das existenznotwendige Maß heruntergefahren und zugleich eine Reihe von Ausnahmen für die Produktion systemkritischer Waren zugelassen wurden.

Sollte ein Szenario wie etwa in Italien aus infektionsschutztechnischen Gründen schließlich auch für Deutschland notwendig werden, wäre zu klären, welche Branchen und Infrastrukturen  systemrelevant und/oder -kritisch sind. Die Beantwortung dieser Frage wird vor allem von den konkreten Umständen abhängen. Fakt ist aktuell, dass es weder auf Bundes- noch Landesebene eine allgemeine Definition gibt.

Gesetzlich definiert werden in der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) jedoch sog. kritische Infrastrukturen, die im Krisenfall in einem gewissen Umfang weiter betrieben werden müssen. Es handelt sich hierbei um Einrichtungen und Organisationen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

Die BSI-KritisV benennt folgende Sektoren:

  • Energie
  • Ernährung
  • Gesundheit
  • Finanz- und Versicherungswesen
  • Informationstechnik und Telekommunikation
  • Transport und Verkehr
  • Wasser
  • Staat und Verwaltung
  • Medien und Kultur

Nicht alles, was dem jeweiligen Sektor zugerechnet werden kann, stellt aber zugleich automatisch eine kritische Infrastruktur dar, da die Verordnung nur Schwellenwerte definiert. Letztlich hängt die Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Zugehörigkeit zu diesen Bereichen ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz, weshalb nach Auffassung des AGV mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfte, dass Versicherungsunternehmen bei weiteren Verschärfungen der Maßnahmen und damit verbundenen Betriebsschließungen aufgrund von Systemrelevanz von derartig Maßnahmen ausgenommen werden können.