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Vertiefter Oster-Lockdown

„Ruhetage“ iSd aktuellen Bund-Länder-Beschlusses zur Corona-Pandemie sind Feiertage.

Der aktuelle Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie vom 22. März 2021 (Anhang) sieht angesichts der stark gestiegenen Positivtestungen eine sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte über Ostern vor: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigten sich darauf, dass der „1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden“.

Was der Begriff „Ruhetag“ im Kontext des Beschlusses im Einzelnen bedeutet, wurde noch nicht festgelegt und soll final im Rahmen einer Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden. Die Regelung werde analog den Bestimmungen über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sein, erklärte die Bundeskanzlerin noch in der Nacht. Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder bestätigte dies im Rahmen einer Pressekonferenz . Der „Ruhetag“ iSd Beschlusses sei „normaler Feiertag“ mit der Folge, dass Arbeitsleistungen an diesem Tag mit den üblichen Feiertagszuschlägen zu vergüten seien.

Zwar bleiben die Einzelheiten der Umsetzung des jüngsten Beschlusses, insbesondere das endgültige Verständnis des Begriffs „Ruhetag“, abzuwarten. Nachdem angesichts der genannten Äußerungen allerdings stark zu vermuten ist, dass der Gründonnerstag in diesem Jahr einmalig zum Feiertag erklärt wird, müssten für diesen Tag die allgemeinen Regelungen zur Feiertagsbeschäftigung Anwendung finden. Die Zulässigkeit einer Beschäftigung an Feiertagen bestimmt sich dann nach Maßgabe der §§ 10 ff. des Arbeitszeitgesetzes, die Entgeltfortzahlung für diesen Tag nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Ob für Arbeitsleistungen an diesem Tag Feiertagszuschläge anfallen, bestimmt sich nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen. Für den Bereich der Versicherungswirtschaft wäre dies nur dann der Fall, wenn diese Feiertagsarbeit gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Mehrarbeit erfüllt. Soweit dies der Fall ist, die Feiertagsarbeit also gleichzeitig Mehrarbeit ist, wäre für diese Arbeitsleistung neben der Grundvergütung ein Feiertagszuschlag von 100 % der Grundvergütung zu zahlen, § 11 Ziffer 3 Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe.

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