Überblick

Vorrang von Mutterschaftsleistungen während Kurzarbeit

Orientierungspapier dreier Bundesministerien versucht, das bisher nicht abschließend geklärte Verhältnis von Mutterschaftsleistungen und Kurzarbeit rechtlich einzuordnen.

Ziel des Papiers (Anhang A) ist es, auf eine bundeseinheitliche Rechtspraxis hinzuwirken und vor allem Arbeitgebern eine Orientierung zu verschaffen. Die Ergebnisse sind in einer kurzen Übersicht in einem FAQ-Papier (Anhang B) zusammengefasst.

Die Ministerien – das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales – sind der Auffassung, dass Mutterschaftsleistungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) Vorrang vor dem Kurzarbeitergeld haben sollen. Schwangeren, Frauen während der Schutzfristen und Stillenden stehen danach der Mutterschutzlohn bzw. das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss in Höhe ihres bisherigen Lohnes auch bei Einführung von Kurzarbeit zu. Die den Betrieben entstehenden Kosten sind über die U2-Umlage voll erstattungsfähig.

Zum Mutterschutzlohn führen die Ministerien aus, dass angesichts des gesetzgeberischen Schutzgedankens und der gesetzlichen Systematik des mutterschutzrechtlichen Leistungsrechts § 18 MuSchG so auszulegen sei, dass nur Gründe, die in der Sphäre der Schwangeren liegen, zum Ausschluss des Anspruchs auf Mutterschutzlohn führen. Die Kurzarbeit als solche stamme ihrem Wesen nach dagegen aus der Sphäre des Arbeitgebers, der das Betriebsrisiko trage. Folglich sei der Mutterschutzlohn zu zahlen.

Auch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes während einer Kurzarbeit entspreche dem Wortlaut und der Systematik des MuSchG und stünde überdies im Einklang mit der Zielsetzung, den mutterschutzrechtlichen Einkommensschutz zu gewährleisten. Daneben rechtfertigten Praktikabilitätserwägungen ebenso wie das Ziel einer einheitlichen Berechnung aller mutterschutzrechtlichen Leistungen eine finanzielle Besserstellung gegenüber Frauen, die Kurzarbeitergeld beziehen.

Dieses Ergebnis ist nicht zwingend. Der in der Literatur geführte Diskurs gibt durchaus Anlass, auch ein abweichendes Ergebnis in Erwägung zu ziehen. Über die Gewährung von Kurzarbeitergeld entscheidet letztlich die Bundesagentur für Arbeit, über die Erstattung von Mutterschaftsleistungen die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung (bis Ende 2019: Bundesversicherungsamt).

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