Überblick

Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung – Kabinettsbeschluss

Zugangsvoraussetzungen werden an die Fristen für die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge angeglichen.

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (Anhang A) mit folgenden Änderungen beschlossen:

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) gilt nun auch für die Betriebe, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit einführen.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.

Unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, hatte diese Änderung in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (Anhang B) zwar als wichtige Unterstützung bewertet. Sie betonte darin aber auch, dass die geplanten Veränderungen nicht darüber hinwegtäuschen dürften, dass der zentrale Fokus darauf liegen müsse, das Impftempo zu erhöhen und echte Öffnungsstrategien zu ermöglichen.

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