Überblick

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes seit 1. Juni 2021 in Kraft

Klarstellung zum Entschädigungsanspruch wegen Schul- und Kita-Schließungen.

Das am 31. Mai 2021 veröffentlichte Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (Anhang) sieht u.a. Anpassungen im Infektionsschutzgesetz vor. Zu begrüßen ist insbesondere die Klarstellung, dass der Entschädigungsanspruch wegen Schul- oder Kitaschließung nach § 56 Abs. 1a IfSG auch dann besteht, wenn die Schließung aufgrund anderer Umstände als eine behördliche Schließung erfolgt. Durch eine Änderung in § 28b Abs. 3 Satz 2 IfSG werden Hochschulen von der Beschränkung auf die Durchführung von Wechselunterricht ausgenommen. Außerdem können nun neben Ärzten auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen.

Ferner wurde der Anwendungsbereich des § 60 IfSG rückwirkend (ab dem 27. Dezember 2020) dahingehend ausgedehnt, dass dieser als gesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs auch für alle im Zusammenhang mit der COVID-19-Schutzimpfung aufgetretenen Gesundheitsschäden gilt.

Ansprechpartner: