TN 01/2023, 02.03.2023

Tarifabschluss 2023/2024/2025

Inflationsausgleichsprämie für Angestellte in Elternzeit

Wie mit Tarifnachrichten 09/2022 mitgeteilt, haben sich die Tarifvertragsparteien der privaten Versicherungswirtschaft am 4. Dezember 2022 auf einen für den Innendienst bis 2025 wirkenden Tarifabschluss unter Einbezug der Inflationsausgleichsprämie (IAP) verständigt.

Die Gewerkschaft ver.di erklärte zu dem Abschluss der Tarifvereinbarung nur unter der Bedingung ihr Einverständnis, dass im Nachgang zur Verhandlung noch eine privilegierende Sonderregelung für Angestellte in Elternzeit getroffen wird. Hintergrund ist die mit der Tarifvereinbarung getroffene Stichtagsregelung, welche dazu führt, dass Angestellte, die unmittelbar vor dem Auszahlungsmonat in Elternzeit gehen, aus Sicht der Gewerkschaft vermeintlich „benachteiligt“ werden.

Mit ver.di wurde folglich eine Verhandlungsverpflichtung vereinbart, welche wie folgt lautete:

„Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 28. Februar 2023 für Angestellte in Elternzeit eine Regelung zu verhandeln, welche eine interessengerechte Beteiligung an der Inflationsausgleichsprämie sicherstellt.“

Der seit Dezember 2022 mit ver.di geführte Abstimmungsprozess zur Einlösung der Verhandlungsverpflichtung konnte gestern erfolgreich zu einem Ergebnis geführt werden. In Anlage beigefügt erhalten Sie deshalb hiermit die am 1. März 2023 abgeschlossene Tarifvereinbarung, mit welcher die Tarifregelung zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) insofern modifiziert wird, als Angestellte in Elternzeit abweichend von der allgemeinen Regelung unabhängig vom Umfang ihrer individuellen Arbeitszeit zum maßgeblichen Stichtag (Auszahlungsmonat) eine IAP i.H.v. mindestens 800 € (2 x 400 €) erhalten. 400 € davon sind bis spätestens 31. März 2023 und die anderen 400 € bis 31. März 2024 auszuzahlen.

Dies bedeutet also, dass Angestellte in Elternzeit eine IAP i.H.v. 40 % der „vollen“ IAP erhalten, und zwar dies auch dann, wenn sie entweder während der Elternzeit gar nicht arbeiten oder aber zu einem Arbeitszeitquotienten, welcher unterhalb von 40 % der Normalarbeitszeit liegt. Mit dieser Regelung lehnen sich die Tarifvertragsparteien an den Wert des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) an. Dort geht es um den „Rechtsanspruch auf Teilzeit“ bei Elternzeit. Das Gesetz sieht hier vor, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit mindestens einen Wochenarbeitszeitumfang von 15 Stunden während der Elternzeit umfassen muss. Orientiert an diesem Wert ergibt sich ein Teilzeitquotient bezogen auf 38 Stunden von 39,47 %, welcher auf 40 % aufgerundet wurde.

Ist die Teilzeitquote eines/einer Angestellten höher als 40 %, so gilt freilich der höhere Quotient für die Bemessung der IAP.

Voraussetzung für den Anspruch auf (anteilige) IAP ist auch bei Elternzeit, dass im Kalendermonat der Auszahlung (welchen der Arbeitgeber festlegen darf, wobei er die beiden im TV gesetzten Fristen zu beachten hat) das Arbeitsverhältnis als solches besteht. Die Sonderregelung gilt nur dann, wenn der/die Angestellte im Auszahlungsmonat in Elternzeit befindlich ist.

Mit der Gewerkschaft DBV wurde eine gleichlautende Tarifvereinbarung geschlossen.

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