Überblick

Änderungen im Infektionsschutzgesetz

FAQ des Bundesarbeitsministeriums zur neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Bundestag und Bundesrat haben am 18. und 19. November 2021 die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Arbeitgeber-Rundschreiben 70/2021 vom 16. November 2021) und weiterer Gesetze beschlossen. Das Gesetzespaket tritt nach seiner Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (vgl. Grunddrucksache, Anhang). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geht von einem Inkrafttreten am Mittwoch, den 24. November 2021 aus.

Im neu gefassten § 28 b IfSG ist unter anderem eine bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz vorgesehen, die automatisch, unabhängig vom Infektionsgeschehen, bis zum 19. März 2022 gilt.

3G-Regel am Arbeitsplatz – Pflichten der Beschäftigten

Die 3G-Regel verpflichtet Beschäftigte ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis, bei denen „physischer Kontakt“ zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, zu einem täglichen Testnachweis eines grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden Tests außer bei PCR-Tests, die bis 48 Stunden nach Abstrichnahme gültig sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle.

Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Letztere allerdings nur, sofern sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Ist dies nicht der Fall, müssen Beschäftigte alle im Lauf einer Woche erforderlichen Testnachweise extern selbst beschaffen.

Will oder kann der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben bzw. nachweisen und erbringt infolgedessen seine Arbeitsleistung nicht, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu.

3G-Regel am Arbeitsplatz – Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises grundsätzlich vor Betreten der Arbeitsstätte und zur Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit und damit insbesondere auch nicht zur Beaufsichtigung der Durchführung der zur Verfügung gestellten Selbsttests verpflichtet. Arbeitgeber sind nach wie vor nur verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Sie können ihre Test (angebots-)verpflichtung nach § 4 ArbeitsschutzVO damit auch künftig mit Selbsttests erfüllen. Es bleibt ihnen unbenommen, freiwillig Testnachweismöglichkeiten im Betrieb anzubieten.

Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Testnachweispflichten der Beschäftigten täglich überwachen und regelmäßig dokumentieren. Hierfür genügt es, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der den Nachweis erbringenden Beschäftigten in einer Liste „abzuhaken“. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist dem Arbeitgeber gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (Dritte oder Kollegen) ausgeschlossen ist.

3G-Regel: FAQ des BMAS

Das BMAS hat die Neuregelung zum Anlass genommen, eine FAQ-Liste mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereit zu stellen. Sie sind unter BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz abrufbar.

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