Überblick

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Videosprechstunde

Spitzenorganisation der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen erlaubt Festellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde unter strengen Voraussetzungen.

Anlässlich der COVID-19-Krise hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA = höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen) am 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen und diese zweimal verlängert, zuletzt bis 31. Mai 2020 (Arbeitgeber-Rundschreiben 25/2020 vom 5. Mai 2020, Arbeitgeber-Rundschreiben 27/2020 vom 19. Mai 2020). Im Anschluss dann galt wieder die reguläre Versorgung: alle Patienten müssen wegen einer möglichen Krankschreibung in die Arztpraxen kommen und sich dort persönlich untersuchen lassen.

Der G-BA hat am 16. Juli 2020 eine Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen (Beschlusstext imAnhang A, tragende Gründe im Anhang B). Demnach können Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig auch per Videosprechstunde feststellen. Die Anpassung steht ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und ist nicht befristet. Es geht auch nicht um eine nur telefonische Krankschreibung wie in der vorgenannten befristeten Regelung.

Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde ist, dass der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Das ist nur bei einigen wenigen Krankheitsbildern (u.a. Erkältung, Magen-Darm-Infekt) der Fall. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich. Eine Folgekrankschreibung über eine Videosprechstunde kann nur ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Versicherte haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde.

Ausgeschlossen bleibt damit eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nicht persönlich vorstellig geworden sind („aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt“), sowie die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z.B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates. Der G-BA weist in den Gründen und der Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass die persönliche Vorstellung in der Praxis Grundvoraussetzung und die unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt Standard bleiben. Die Exekutive hat damit den in der Literatur (vgl. zuerst Heider, NZA 2019, 288) und den von Arbeitgeberverbänden, u.a. dem AGV, geäußerten Bedenken Rechnung getragen und Dienstleistern, welche die „Online-AUB“ gegen Bezahlung ausschließlich durch Online-Fragebogen oder Telefonat zum Geschäftsmodell machen, einen Riegel vorgeschoben.

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Regelung in Kraft und ist dann Leitlinie und geltendes Recht für die Ärzte in Deutschland und deren Praxis bei Krankschreibungen.

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