Überblick

Beschlüsse zur Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie vom 25. November 2020

Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember bis zum 1. Januar geschlossen werden können.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben die am 28. Oktober zur Eindämmung der Corona-Infektionszahlen beschlossenen Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert und teilweise verschärft. Anlass für diese jüngsten Beschlüsse (Anhang) gab die Erkenntnis, dass durch die Maßnahmen im Oktober zwar der exponentielle Anstieg der Infektionszahlen gebremst, die erhoffte Trendwende aber nicht erreicht werden konnte.

Inhalt

  • Die Bürgerinnen und Bürger sollen jeden nicht notwendigen Kontakt vermeiden und auf nicht zwingend erforderliche berufliche und private Reisen verzichten.
  • Gastronomiebetriebe und die anderen vom Beschluss am 28. Oktober 2020 erfassten Betriebe (etwa Einrichtungen der Freizeitgestaltung und Unterhaltung) bleiben weiterhin geschlossen. Übernachtungsangebote im Inland bestehen weiterhin nur für notwendige und nicht für touristische Zwecke.
  • Groß- und Einzelhandel bleiben geöffnet. In Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf sich höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. In Läden mit einer Verkaufsfläche ab 801 m² darf sich auf einer Fläche von 800 m² höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche und auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche aufhalten.
  • Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, in jedem Falle aber auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind davon ausgenommen.
  • Vor familiären Begegnungen an Weihnachten sollen Kontakte auf das wirklich Notwendigste reduziert werden. Dazu soll auch ggf. vorgezogener Weihnachtsurlaub oder Home-Office gehören. Der Beginn der Weihnachtsferien wird bundesweit auf den 19. Dezember 2020 vorgezogen. Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 geschlossen werden können.
  • Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bleiben geöffnet. In Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wird eine Maskenpflicht im Unterricht ab Klasse 7 eingeführt.
  • Die finanzielle Unterstützung für die von Schließungen erfassten Unternehmen wird fortgeführt. Dazu wird die Novemberhilfe in den Dezember verlängert. Für Wirtschaftsbereiche, die nicht von Schließungen betroffen sind, aber absehbar in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen, werden Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern. Dies soll insbesondere den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Soloselbstständige sowie die Reisebranche betreffen.
  • Die Quarantänedauer wird einheitlich auf im Regelfall zehn Tage beschränkt. Auch für Kontaktpersonen beträgt die Quarantänezeit ab dem 1. Dezember 2020 statt 14 nur noch zehn Tage, wenn ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests vorliegt.
  • Die Länder haben bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz der Inzidenz die Möglichkeit, Öffnungen vornehmen.
  • Für die Weihnachtstage gelten vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 Sonderregelungen. In dieser Zeit sind Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit maximal zehn Personen möglich. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Der Bund wird die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisieren, indem er darüber hinausgehende Finanzbedarfe, jedenfalls bis zum Jahr 2021, aus dem Bundeshaushalt deckt. Der Bund wird prüfen, wie eine steuerfinanzierte Stabilisierung der GKV-Beiträge vor dem Hintergrund der hohen corona-bedingten Mehrkosten aussehen könnte.

Bewertung

Die einheitliche Verkürzung der Quarantänedauer ist zu begrüßen. Hier ist eine entsprechende Umsetzung anhand der vom Robert Koch-Institut formulierten Voraussetzungen durch die örtlichen Gesundheitsämter notwendig.

Bei vielen Gesundheitsämtern erfolgen Quarantäneanordnungen momentan (zunächst) telefonisch, zum Teil unter Hinweis auf im Land bestehende Allgemeinverfügungen. Das entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, ggü. seinem Arbeitgeber nachzuweisen, dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne gegen ihn angeordnet hat.

Neue Bürokratie am Arbeitsplatz ist unnötig. Betriebe und Unternehmen haben in großem Maßstab in Hygienemaßnahmen investiert und diese umgesetzt.

Home-Office-Lösungen oder Betriebsferien über die Weihnachtstage werden Arbeitgeber anbieten, wenn es praktisch umsetzbar ist. Insbesondere in der Produktion, aber auch im Bereich der Dienstleistungen können Betriebe jedoch nicht ohne Beschäftigte und nur noch virtuell am Laufen gehalten werden. Eine wirksame Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Prüfung dieser Voraussetzungen kann nicht aufgrund des Appells aus dem Beschluss entfallen. Aus der Aufforderung folgt auch keine Ermessensbeschränkung für den Arbeitgeber. In Betrieben mit Betriebsrat setzt die Festlegung von Betriebsferien zudem eine Einigung mit dem Betriebsrat voraus.

Es ist richtig, dass die zugesagte Begrenzung der Beitragsbelastung auf 40 % eingehalten wird. Auch die vorgeschlagene kurzfristige Stabilisierung der GKV-Beiträge durch Zuschüsse des Bundes ist grundsätzlich richtig. Daraus dürfen aber keine weiteren Belastungen für die Steuer- und Beitragszahler erwachsen. Zudem löst diese kurzfristige Maßnahme nicht die weiter steigenden Finanzierungsprobleme in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach wie vor fehlt ein Finanzierungskonzept, das nachhaltig ist und auch über 2021 hinaus trägt.

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