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Corona: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum Entwurf eines COVID-19-SchG

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 beschlossen.

Der Entwurf des COVID-19-SchG enthält unter anderem folgende Regelungen:

  • Anschlussregelungen zu den bis 23. September 2022 befristeten bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krise vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023. Dazu zählen bundesweit geltende Maßnahmen, wie z. B. die Maskenpflicht im Fernverkehr sowie Test- und Maskenpflichten in Krankenhäusern. Daneben sind Ermächtigungsgrundlagen für weitere Maßnahmen vorgesehen, die von den Ländern angeordnet werden können, wenn dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur erforderlich ist, z. B. Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Stellt das Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder sonstiger kritischer Infrastrukturen fest, können weitere Maßnahmen, wie z. B. die Anordnung zur Erstellung von Hygienekonzepten oder die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen beschlossen werden.
  • Verlängerung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Corona-Arbeitsschutzverordnung in § 18 Abs. 3 ArbSchG bis zum 7. April 2023.
  • Verlängerung der Kindkrankregelung in § 45 Abs. 2a SGB V bis 7. April 2023.
  • Wiedereinsetzung der virtuellen Sitzungsmöglichkeiten für Betriebsversammlungen, betriebsverfassungsrechtliche Gremien und Einigungsstellen.
  • Neuregelung zum Aufeinandertreffen von Quarantäne und Urlaub in § 59 IfSG.
  • Verlängerung der Sonderregelungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz über den 31. Dezember 2022 hinaus bis 30. April 2023.

Hierzu hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) bereits eine Stellungnahme an den Ausschuss für Gesundheit übermittelt (Anhang).

Bewertung

Zur Vorbereitung auf den kommenden Herbst sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen und eine Einheitlichkeit der Rechtsanwendung muss sichergestellt werden.

Es ist Zeit, zu einer Normalität mit Corona zu kommen. Wir brauchen situationsangepasste Infektionsschutzmaßnahmen, die die Betriebe und ihre Beschäftigten nicht überfordern. Die Verlängerung von § 18 Abs. 3 ArbSchG ist ebenso wie die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ein unnötiger Schritt zurück in die Vergangenheit. Die Unternehmen haben sich beim betrieblichen Infektionsschutz sehr handlungsfähig gezeigt. Ihr Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Pandemieeindämmung darf nicht durch unnötige Regelungen erschwert werden. Die in § 59 IfSG vorgesehene Regelung zum Aufeinandertreffen von Quarantäne und Urlaub greift der noch ausstehenden Entscheidung des EuGH vor (Arbeitgeber-Rundschreiben 40/2022 vom 24. August 2022). Zahlreiche Instanzgerichte und Literaturmeinungen bestätigen, dass Urlaubstage auch während einer Quarantäne verbraucht werden. Dieser Vorgriff muss unterbleiben, die Auslegung der Rechtslage obliegt den Gerichten.

Die erneute Regelung zu virtuellen Handlungsmöglichkeiten und der Durchführung virtueller Sitzungen des Betriebsrates, Sprecherausschusses, Europäischen Betriebsrats etc. und die Möglichkeit von Beschlussfassungen der Einigungsstelle in Telefon- oder Videokonferenzen begrüßen wir uneingeschränkt. Diese Möglichkeiten sollten ohnehin dauerhaft und pandemieunabhängig gelten. Wünschenswert ist zudem eine Ausweitung der Briefwahlmöglichkeiten bei der Wahl des Betriebsrats und der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat um auch insoweit für die weiteren Pandemieherausforderungen gewappnet zu sein.

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