Überblick

Corona-Isolationspflicht entfällt in mehreren Bundesländern

Die Gesundheitsminister von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein haben sich darauf geeinigt die Isolationspflicht aufzuheben. Auch Rheinland-Pfalz zieht nach.

Entsprechende Verordnungen der Landesregierungen traten in Baden-Württemberg und Bayern am 16. November 2022 und in Schleswig-Holstein am 17. November 2022 in Kraft. In Hessen steht ein entsprechender Beschluss kurz bevor. Nach Presseberichten sind auch Sachsen und Thüringen bereits offen für eine Aufhebung. Weitere Bundesländer könnten folgen.

Die Aufhebung der Isolationspflicht hat folgende arbeitsrechtliche Konsequenzen:

  • Arbeitgeber können nun auch COVID-19-infizierte Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung im Betrieb heranziehen. Eine Infektion ist nicht gleichzusetzen mit einer Erkrankung, die den Arbeitnehmer arbeitsunfähig machen würde. Zum Nachweis einer arbeitshindernden Erkrankung kann der Arbeitgeber wie gewohnt ein ärztliches Attest verlangen.
  • Arbeitgeber können aus Gründen des Arbeitsschutzes darauf verzichten, infizierte Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Insofern entspricht es billigem Ermessen den Arbeitnehmer auf die Arbeit im Homeoffice zu verweisen. Darüber hinaus ist die Weisung zulässig, im Betrieb eine Maske zu tragen und sich möglichst weitgehend von Arbeitskollegen fernzuhalten.
  • Ist der Arbeitnehmer arbeitswillig und kann seiner Arbeit im Homeoffice nicht nachkommen, führt eine angeordnetes Fernbleiben vom Betrieb gegebenenfalls zu einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ohne Arbeitsleistung.

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) hat diese und weitere praxisrelevante Fragen an das Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) herangetragen und hilfreiche Antworten erhalten. Sie hat diese mit eigenen Einschätzungen ergänzt und daraus eine Hilfestellung für Arbeitgeber in der Umsetzung der neuen Rechtslage erarbeitet (Anhang).

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