Überblick

Corona: Praktische Fragen zur 3G-Regelung in Bayern

Nachdem in Bayern die landesweite Krankenhausampel auf „rot“ steht, darf der Zugang zum Arbeitsplatz in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nur gewährt werden, wenn der jeweilige Arbeitnehmer geimpft, genesen oder getestet ist.

Mit der am 5. November 2021 erschienenen Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV, Anhang A) hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) die Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 3. November 2021 umgesetzt. Die geänderte Verordnung ist am Samstag, 6. November 2021 ab 00:00 Uhr in Kraft getreten; vgl. dazugehörige Verordnungsbegründung (Anhang B).

Mit der 14. BayIfSMV kommt insbesondere die 3G-Regel am Arbeitsplatz zur flächendeckenden Anwendung. Danach dürfen Ungeimpfte und Nicht-Genesene nur noch getestet den Betrieb betreten. Die Regelung kommt automatisch zur Anwendung, wenn die Krankenhausampel auf „rot“ schaltet. In diesem Zusammenhang reicht die alleinige Ausgabe von Selbsttests an die Mitarbeiter nicht mehr aus. Vielmehr müssen Arbeitnehmer die PoC-Antigentests beim Arbeitgeber unter Aufsicht kontrolliert abgeben.

Darüber hinaus sind folgende Umsetzungsfragen zu beachten:

  • Zur Maske: Bei gelber Warnstufe gilt als Maskenstandard die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske).

    Aber das gilt am Arbeitsplatz laut Verordnungsbegründung nur, sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dies vorgeben. Diese Formulierung ist unseres Erachtens so zu verstehen, dass die FFP2-Maske nur dann gilt, wenn die betriebliche Gefährdungsbeurteilung das vorgibt.
     
  • Zur Testverpflichtung:
    • Bei roter Warnstufe müssen Versicherungsunternehmen 3G sicherstellen. Das heißt Impf-, Genesenen- oder Testnachweise sind von allen Beschäftigten vor Zutritt zum Betrieb zu kontrollieren.
    • Es genügt ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
      • Mitarbeiter können also entweder vor Ort beim Arbeitgeber einen kontrollierten (zur Aufsicht kommen beauftragte Mitarbeiter des Arbeitgebers, z.B. Mitarbeiter an der Pforte, oder vom Arbeitgeber beauftragte externe Dienstleister in Betracht) Selbsttest (Selbsttest zu Hause geht nicht) oder
      • mittels Schnelltest im Rahmen der betrieblichen Testung, die von einer Person vorgenommen wurde, die ihr Wissen zur Durchführung der Testung in einer Präsenzschulung erlangt hat, durchführen oder
      • einen Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertestnachweis) bzw. PCR-Test durch anerkannte Teststationen vorlegen.
    • Die Tests müssen vom Arbeitnehmer zweimal pro Woche erbracht werden und sind vom Arbeitgeber zu bezahlen.
    • Mit dem neuen § 17 Satz 1 Nr. 4 BayIfSMV ist nur eine teilweise Verarbeitungserlaubnis verbunden. Der Arbeitgeber darf die Informationen speichern, wenn das gewählte Zugangskontrollsystem dies erfordert (beispielsweise Freischaltung der Zutrittskarten von Geimpften für die Dauer des Impfschutzes). Dies wird auch vom Bayerischen Gesundheitsministerium und dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht so gesehen. Die Daten müssen von anderen Datensätzen des Beschäftigten gesondert aufbewahrt und wieder gelöscht werden, wenn die Zutrittskontrollen nicht mehr erforderlich sind. Insofern empfiehlt das Bayerische Landesamt, die Datenerfassung und Speicherung nicht von der Personalabteilung durchführen zu lassen, damit keine Vermischung mit anderen Daten der Betroffen erfolgt. Impf- oder Genesenenstatus dürfen für andere Verarbeitungszwecke nicht verwendet werden.
      Außerdem sollten ungeimpfte und ungenesene Mitarbeiter in die wöchentliche Dokumentation der Testung einwilligen, um etwaige Mehrfachtestungen zu vermeiden.
    • Arbeitgeber, die den 3G-Nachweis nicht kontrollieren, handeln ordnungswidrig

Zu weiteren Umsetzungsfragen finden Sie in Anhang C ein Merkblatt der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw).