Überblick

Corona: Referentenentwurf für neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Ab 1. Oktober 2022 sollen neben einer Homeoffice-Angebotspflicht wieder die bekannten Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben gelten.

Der Referentenentwurf (Anhang A) für eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 24. August 2022 vorgelegt. Mit der Verordnung sollen die bereits bewährten Maßnahmen und Instrumente wie betriebsbezogene Kontaktbeschränkungen und Verringerung der Bürobelegung, Hygieneregelungen, Lüftungsverhalten, betriebliche Maskenpflichten, Test- Homeoffice-Angebotspflicht sowie arbeitgeberseitige Impfunterstützungen erneut eingesetzt werden. Die Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.

Im Einzelnen:

  • Arbeitgeber haben neben der Corona-ArbSchV weiterhin die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie einschlägige Regelungen der Länder zu berücksichtigen.
  • Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: einen Mindestabstand von 1,5 Metern, die Sicherstellung der Handhygiene, die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie die Vermeidung oder wenigstens die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2). In diesem Zusammenhang kann das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeits-spezifische Infektionsgefahren berücksichtigt werden.
  • Nach § 2 Abs. 3 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für die Beschäftigten selbst besteht keine Verpflichtung zur Annahme des Angebots. Die Ausgestaltung des „Homeoffice“ ist dem Arbeitgeber freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung einzurichten.
  • Nach § 2 Abs. 4 muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Unterschreitung des Mindestabstands) medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.
  • Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Nach § 3 ist erneut eine Testangebotspflicht (zwei Mal pro Kalenderwoche, wenn Beschäftigte nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten) vorgesehen. Die Nachweise über die Beschaffung der Tests sind bis zum Ablauf des 7. April 2023 aufzubewahren.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 4 zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Die Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten. Eine Befassung des Bundeskabinetts mit dem Verordnungsentwurf ist bislang für den 31. August 2022 vorgesehen.

Bewertung

Eine Neuauflage der Corona-ArbSchV ist nicht notwendig. Zusammen mit ihren Beschäftigten haben die Unternehmen in Deutschland verantwortungsvoll die notwendigen Maßnahmen ergriffen, die die Gesundheit der Beschäftigten geschützt und die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen sichergestellt haben. Dies wird auch für Herbst und Winter dieses Jahres gelten: Unternehmen werden bewährte Konzepte zum betrieblichen Infektionsschutz reaktivieren, gewohnt verlässlich umsetzen und gleichzeitig betriebliche Abläufe und ihre eigene Wirtschaftlichkeit sicherstellen.

Insbesondere die Wiedereinführung einer Homeoffice-Angebotspflicht sowie einer Testangebotspflicht ist abzulehnen. Die bisherigen Praxiserfahrungen während der Krise haben gezeigt: auch in Zeiten ohne Verpflichtung haben die Betriebspartner das Instrument des Homeoffice höchst verantwortungsvoll und umfassend zur Vermeidung von Infektionsrisiken und zur Aufrechterhaltung des Betriebs genutzt. Diese Praxis ist vollkommen eingespielt und bedarf keines Anschubs durch die Arbeitsschutzverordnung mehr. Bei der Testangebotspflicht werden staatliche Aufgaben auf die Arbeitgeber verlagert, da der Staat grundsätzlich keine kostenlosen Testangebote mehr zur Verfügung stellt. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass die Inhalte Corona-ArbschV auch zu den Maßgaben und Empfehlungen der Bundesregierung zum Energiesparen passen (z.B. feste Arbeitszeiten und die Nutzung von wenigen Räumen kollidiert ggf. mit der Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte).

Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

Die BDA hat zum Referentenentwurf ihre Stellungnahme (Anhang B) fristgerecht beim BMAS eingereicht.

Arbeitgeberpräsident Dr. Rainer Dulger hat zu dem Verordnungsentwurf folgendes Pressestatement abgeben:

„Die Politik macht eine Rolle rückwärts in die Vergangenheit“

Berlin, 25. August 2022. Ab Oktober sollen laut Bundesarbeitsminister Heil – unabhängig von der konkreten Infektionslage vor Ort – die gleichen Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben gelten wie zu Hoch-Zeiten in der Krise. Das ist unangemessen und nicht nachvollziehbar. Die geänderte Situation durch Impferfolge oder durchgemachte Infektionen sowie die leichteren Krankheitsverläufe müssen Berücksichtigung finden. Es ist Zeit, die Panikecke zu verlassen und zu einer Normalität mit Corona zu kommen. Viele Länder in Europa sind hier schon weiter und haben einen Weg mit Vorsicht sowie Flexibilität und nicht gegen die Wirtschaft gefunden. Wir brauchen situationsangepasste Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben und keinen staatlichen Bürokratiemurks. Selbstverständlich werden die Unternehmen daher auch im bevorstehenden Herbst und Winter ihre bewährten Konzepte zum betrieblichen Infektionsschutz nutzen: Von freiwilligen Homeofficelösungen bis hin zu angemessenen Testangeboten. Diese werden wir wie gewohnt verlässlich umsetzen und gleichzeitig betriebliche Abläufe und ihre eigene Wirtschaftlichkeit sicherstellen. Einen Regelkatalog durch die Regierung mit starren Vorgaben zum mobilen Arbeiten oder Testen bedarf es dazu nicht.“