Überblick

Corona-Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten

Die Testpflicht-Verordnung regelt die Pflichten von Einreisenden aus Risikogebieten aus Sicht des Infektionsschutzes. Eine Urlaubsreise in diese Gebiete wirkt sich außerdem auf die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus.

Testpflicht-Verordnung

Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (Anhang A) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist seit dem 8. August 2020 in Kraft.

Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem COVID-19-Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut (RKI) zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite veröffentlichten Risikogebiete.

Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf einen molekularbiologischen COVID-19-Test stützen. Der Test muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise in einem Staat mit vom RKI anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein, § 1 Abs. 2 der Verordnung. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.

Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden, § 36 Abs. 7 Satz 2 IfSG.

Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, § 1 Abs. 3, 1. Alt. der Verordnung. Sie gilt auch nicht für Personen, die aufgrund landesrechtlich vorgesehener Ausnahme keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus dem Risikogebiet unterliegen, § 1 Abs. 4, 2. Alt. der Verordnung. Auch ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne führen.

Die Vorgaben der Länder-Einreise-Quarantäne-Verordnungen (Arbeitgeber-Rundschreiben 37/2020 vom 22. Juli 2020) gelten neben der Bundesverordnung. Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt ebenso wie weitergehende Regelungen und Einzelmaßnahmen der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz unberührt, § 1 Abs. 5 der Verordnung.

Meldepflicht

Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG (Anhang B) verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben.

Arbeitsrechtliche Folgen

Mit der Rückkehr von Urlaubsreisenden aus dem Ausland stellen sich aber auch aus Arbeitgebersicht Fragen. Unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nimmt hierzu in ihrem aktualisierten Urlaubsrückkehrer-Papier (Anhang C) Stellung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere fraglich, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die bei Urlaubsrückkehr ein negatives Testergebnis vorlegen können. Hierbei muss zwischen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und den Risikogebieten des RKI differenziert werden. Aus Sicht der BDA ist nur der Aufenthalt in einem Risikogebiet von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

So hat das Auswärtige Amt für vier türkische Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Mugla) seine Reisewarnung aufgehoben. Die Türkei ist jedoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft und auf der vom RKI veröffentlichten Liste der Risikogebiete als solches aufgeführt. Für Reiserückkehrer aus der Türkei gelten deshalb nach wie vor Quarantänepflichten nach den Landesverordnungen. Die Aufhebung allein der Reisewarnung hat dafür keine Konsequenzen.