Überblick

Corona: Verlängerung und Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Neben der Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 sind einige Änderungen im Bereich der Hygienekonzepte vorgesehen.

Das Bundeskabinett hat die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen (Anhang).

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis bislang zum 15. März 2021 befristet war, wird bis zum 30. April 2021 verlängert. Bei den Regelungen zum Homeoffice sind keine Änderungen vorgesehen. Die Änderungsverordnung enthält nun einen deutlicheren Bezug zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sowie u.a. folgende Änderungen im Bereich des Arbeitsschutzes:

  • Ergänzung § 2 Abs 2: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung.
  • Konkretisierung § 2 Abs. 5: 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten).
  • Auflistung § 2 Abs. 5: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegen.
  • Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Klarstellung Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken. Dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.

Bewertung

Zu begrüßen sind die vorgesehenen Klarstellungen und Konkretisierungen, ebenso wie die Verknüpfung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und zu den branchenspezifischen Empfehlungen der Unfallversicherungsträger, welche den Unternehmen bereits eine große Hilfestellung waren.

Die Neuregelung des § 3 zum Hygienekonzept für Betriebe ist hingegen nicht zielführend und führt zu bürokratischen Mehraufwänden. Bereits heute muss die Gefährdungsbeurteilung laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel Gefährdungen und Maßnahmen in Bezug auf eine Coronainfektion enthalten. Auch eine Unterweisung der Beschäftigten zu Schutzmaßnahmen ist in diesem Rahmen vorgegeben. Von einem vorgeschriebenen Hygieneplan ist daher abzusehen. Besonders kritisch – da schwer einschätzbar – ist § 4 Abs. 1(a) zu bewerten. Festzustellen, wann mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist und zu erahnen, wann ein Beschäftigter Kontakt zu einer Person ohne Maske haben könnte, ist in der betrieblichen Praxis kaum umsetzbar und führt zwangsläufig zu großer (Rechts-)Unsicherheit. Zielführender wäre eine entsprechende Aufklärung der Unternehmen. Zudem hätte die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern mobile Arbeit anzubieten, zumindest von weiteren Voraussetzungen wie der örtlichen Inzidenz abhängig gemacht werden sollen.

Gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.

Ansprechpartner: