Überblick

COVID-19-Arbeitszeitverordnung in Kraft

Zur Unterstützung der Unternehmen bleibt es höchst relevant, dass die darüber hinaus weisenden Allgemeinverfügungen der Bundesländer in Kraft bleiben und daneben ebenfalls weiter von den Ausnahmeregelungen der Abs. 1 und 2 des § 14 ArbZG Gebrauch gemacht werden kann.

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte Referentenentwurf zu einer Verordnung zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020) ist inzwischen im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und seit dem 10. April 2020 in Kraft (Anhang).

Die COVID-19-ArbZV enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Abweichungen:

Regelungen zur Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 COVID-19-ArbZV

Die Möglichkeit, die Arbeitszeit in dringenden Ausnahmefällen auch über zwölf Stunden am Tag hinaus zu verlängern, wurde gestrichen. Es bleibt allerdings dabei, dass die Wochenarbeitszeit nach § 1 Abs. 3 Satz 2 im Ausnahmefall auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden kann.

Erfasste Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 COVID-19-ArbZV

Das BMAS hat hinsichtlich der zulässigen Tätigkeiten klargestellt, dass neben Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Be- und Entladen und Einräumen der aufgeführten Produkte das Liefern an Unternehmer zulässig ist. Dies stellt ebenfalls eine Einschränkung dar. In der Verordnungsbegründung ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Belieferung von Endverbrauchern, abgesehen von den zugelassenen Lieferdiensten durch Apotheken und Sanitätshäusern, ausgeschlossen ist.

Zeitlicher Anwendungsbereich nach § 4 COVID-19-ArbZV

Die aufgrund der Verordnung zugelassenen Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zur Mindestruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden. Die Verordnung tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft.

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