Überblick

COVID-19: Diverse coronabedingte Sonderregelungen in Kraft

Virtualisierung der Betriebsratsarbeit, Änderungen im Infektionsschutzgesetz, Akuthilfen für pflegende Angehörige, Maßnahmen zum Elterngeld.

Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BGBl. Teil I Nr. 24, S. 1044 ff) sind auch die aus Anlass der COVID-19-Pandemie darin aufgenommenen Regelungen zur Virtualisierung von Sitzungen und Beschlussfassungen im BetrVG, SprecherausschussG, EBRG, SEBG und SEEG verabschiedet worden (Arbeitgeber-Rundschreiben 25/2020 vom 5. Mai 2020). Befristet bis zum 31. Dezember 2020 ist eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie eine Durchführung von Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen möglich. Dies gilt überdies auch für die Gremien des SprecherausschussG, EBRG, SEBG und SEEG.

Die Regelungen sind rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.

Am 22. Mai 2020 wurde das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Arbeitgeber-Rundschreiben 27/2020 vom 19. Mai 2020) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBL. Teil I Nr. 23, S. 1018 ff). Darin wird zum einen u.a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert:

  • Anträge auf Erstattung von Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, statt bisher drei Monaten, nach Schließung der Betreuungseinrichtung zu stellen. Außerdem gehen gemäß § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG künftig Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten aufgrund des durch Arbeitsunfähigkeit bedingten Versicherungsfalls gemäß anderer gesetzlicher Vorschriften entstehen, generell auf das entschädigungspflichtige Land über.

Zum anderen enthält das Gesetz Änderungen des Pflegezeit- und des Familienzeitgesetz sowie des SGB IX:

  • In Abweichung von der zehntätigen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte das Recht, im Zeitraum vom 23. Mai bis 30. September 2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.
  • Nicht genutzte Zeiten einer Pflege- oder Familienpflegezeit können einmalig mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer erneut geltend gemacht werden, wenn die Gesamtdauer eingehalten wird und die Freistellung spätestens am 30. September 2020 endet.
  • Während einer Familienpflegezeit darf die Wochenarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat unterschritten werden, auch auf bis zu null Stunden. Pflege- und Familienpflegezeit müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für die Familienpflegezeit gilt ebenso wie für die Pflegezeit eine Ankündigung in Textform mit einer Frist von zehn Tagen.
  • Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage im Zeitraum vom 23. Mai bis 30. September 2020, um coronabedingt die Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Bereits in Anspruch genommene Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

Rückwirkend zum 1. März 2020 wurden coronabedingt überdies Sonderregelungen zum Elterngeld im Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BGBL. Teil I, Nr. 24 S. 1061 ff) in Kraft gesetzt (Arbeitgeber-Rundschreiben 24/2020 vom 30. April 2020). Die Regelungen gelten bis Ende 2020.

  • Auf Antrag bleibt ein aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeres Entgelt in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020, wie z.B. der Bezug von Kurzarbeitergeld, bei der Berechnung von Elterngeld unberücksichtigt.
  • Eltern, die „systemrelevante“ Tätigkeiten ausüben, können den Bezug von Elterngeld in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 auf Antrag aufschieben, um während der COVID-19-Pandemie auch weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen zu können. Das verschobene Elterngeld muss spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.
  • Im Zeitraum vom 1. März bis Ende des Jahres 2020, in denen Eltern den Partnerschaftsbonus beziehen, behalten sie ihren Anspruch unverändert, wenn einer oder beide Elternteile aus Anlass der Pandemie mehr oder weniger arbeiten als die geforderten 25 bis 30 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus muss bis zum 27. Mai 2020 beantragt worden sein.
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