Überblick

COVID-19: EU-Koordinierung bei Einschränkungen der Freizügigkeit

Anpassung der gemeinsamen Kriterien, Kartierungen und Schwellenwerte für Freizügigkeitsbeschränkungen in der Europäischen Union angesichts neuer Coronavirus-Varianten und hoher Neuinfektions-Zahlen in vielen Mitgliedstaaten.

Der Rat der Europäischen Union hat am 1. Februar 2021 eine Empfehlung zur Aktualisierung (Anhang A) der bereits im Oktober verabschiedeten Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Krise beschlossen (Arbeitgeber-Rundschreiben 54/2020 vom 21. Oktober 2020). Mit der Aktualisierung passt der Rat angesichts neuer Coronavirus-Varianten und hoher Neuinfektions-Zahlen in vielen Mitgliedstaaten die gemeinsamen Kriterien, Kartierungen und Schwellenwerte für Freizügigkeitsbeschränkungen an. Ziel ist, den nicht unbedingt notwendigen Reiseverkehr einzuschränken, ohne dabei die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zu beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten sind weiter angehalten, Unterbrechungen von Lieferketten sowie Einschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen reisen, zu vermeiden.

Die Aktualisierung betrifft zwei Bereiche:

  1. Kartierung von Risikogebieten: Zusätzlich zu den bestehenden vier Farbkategorien (Grün, Orange, Rot und Grau) wird die Farbe „Dunkelrot“ eingeführt. Diese gilt zukünftig für Gebiete, in denen die 14-Tage-Melderate bei mehr als 500 pro 100.000 Einwohnern liegt.
  2. Strengere Maßnahmen für Reisende aus Risikogebieten: Personen, die innerhalb der Europäischen Union aus einem „dunkelroten“ Gebiet einreisen, sollen sich zukünftig bereits vor ihrer Ankunft einem Test unterziehen und sich anschließend in Quarantäne begeben.

Diese Quarantäne- und Testpflichten sollen auch für Reisende aus dunkelroten Gebieten gelten, die eine wichtige Funktion ausüben – sofern dies keine unverhältnismäßige Auswirkung auf die Ausübung ihrer wesentlichen Funktion hat (etwa medizinische Fachkräfte).

Ausnahmen von diesen Quarantäne- und Testpflichten empfiehlt der Rat nur für Personen in Grenzgebieten, die u.a. aus beruflichen, geschäftlichen, schulischen, medizinischen oder familiären Gründen häufig die Grenze überqueren müssen, sowie Beschäftigte im Transportwesen. Sollte sich ein Mitgliedstaat doch für eine Testerfordernis entscheiden, sollten hierfür Schnelltests verwendet sowie Verhältnismäßigkeit gewährleistet werden.

Für die grünen, orangen und roten Gebiete bestehen die in der Ratsempfehlung vom 13. Oktober 2020 (Anhang B) gelisteten Ausnahmen, u.a. für Entsandte und Saisonarbeitskräfte, fort.

Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Verkehrsströme im Einklang mit dem „Green Lanes“-System (Arbeitgeber-Rundschreiben 18/2020 vom 31. März 2020) aufrechtzuerhalten und Unterbrechungen der Lieferkette zu vermeiden.

Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten empfohlen, gestiegene Testkapazitäten zunehmend auch für Tests für Personen zu nutzen, die aus „orange“, „rot“ oder „grau“ gekennzeichneten Gebieten ausreisen. Für Personen, die in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren, wird alternativ die Möglichkeit vorgesehen, sich nach ihrer Ankunft testen zu lassen.

Einsatz und Anerkennung von Antigen-Schnelltests und Testergebnissen

Bereits am 20. Januar 2021 verabschiedete der Rat eine Empfehlung für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der Europäischen Union (Anhang C). Neben gemeinsamen Kriterien für die Validierung und gegenseitige Anerkennung von Antigen-Schnelltests und RT-PCR-Tests empfiehlt der Rat die Entwicklung einer gemeinsamen Liste geeigneter Antigen-Schnelltests. Darüber hinaus wird aufgelistet, in welchen Situationen Antigen-Schnelltests prioritär eingesetzt werden sollten (z.B. Kontaktpersonen bestätigter Fälle, Ausbruch-Cluster). Die gemeinsame Liste der geeigneten Schnelltests soll – unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Nachweisbarkeit von Virusmutationen – regelmäßig aktualisiert werden.

Reisen aus Drittstaaten und Virusvarianten-Gebieten

Für Reisen von außerhalb der Europäischen Union hat der Rat am 2. Februar 2021 eine Aktualisierung (Anhang D) der Empfehlung vom 30. Juni 2020 (Arbeitgeber-Rundschreiben 32/2020 vom 17. Juni 2020) verabschiedet. Diese sieht verpflichtende Tests vor Abreise sowie anschließende Quarantänemaßnahmen vor. Dies betrifft sowohl Personen, die aus essenziellen und nicht-essenziellen Gründen in die Europäische Union einreisen.

  • Tests vor Abreise: Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, von Reisenden von außerhalb der Europäischen Union den Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses zu verlangen. Der Test sollte maximal 72 Stunden vor Abreise durchgeführt werden. Für EU-Bürger und in der Europäischen Union ansässige Personen sollte die Möglichkeit bestehen, den Test nach Ankunft durchzuführen. Die obligatorischen Tests können mit weiteren Maßnahmen bis zu maximal 14 Tage (Selbstisolierung, Quarantäne, weitere Tests) kombiniert werden.
  • Strengere Maßnahmen für besorgniserregende Virusvarianten: Für Reisende aus Ländern, in denen eine besorgniserregende Virusvariante nachgewiesen wurde, sollten die Mitgliedstaaten systematisch Sicherheitsmaßnahmen wie Selbstisolierung, Quarantäne und Kontaktverfolgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen anordnen. Der Rat empfiehlt in diesen Fällen Quarantänepflicht sowie weitere Test bei oder nach der Ankunft.

Die aktualisierte Ratsempfehlung sieht explizit die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten die in Anhang II der Empfehlung vom 30. Juni 2020 aufgelisteten Kategorien von Reisenden mit wichtigen Funktionen vorübergehend beschränken können. Dies würde somit auch Einschränkungen für Grenzgänger, Beschäftigte im Transportwesen, Gesundheitspersonal und Saisonarbeiter in der Landwirtschaft ermöglichen. Insgesamt sollen Reisen, die durch zwingende Gründe gerechtfertigt sind, aber weiterhin möglich bleiben.

Äquivalent zur Empfehlung für den innereuropäischen Grenzverkehr empfiehlt der Rat, Grenzgänger und Beschäftigte im Transportwesen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses auszunehmen. Für Beschäftigte im Transportwesen, die aus Ländern mit einer hohen Inzidenz an besorgniserregenden Virusvarianten kommen, empfiehlt der Rat, bereits vor Abreise die Vorlage eines negativen Schnelltests.

Nationale Einreisebeschränkungen

Bereits am 29. Januar 2021 hat die Bundesregierung mit der Coronavirus-Schutzverordnung (Anhang E) neue Einreisebeschränkungen zum Schutz vor Virusmutationen beschlossen. Diese gilt seit dem 30. Januar 2021 und enthält ein Beförderungsverbot für Einreisende aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten bis zum 17. Februar 2021. Virusvarianten-Gebiete sind die Gebiete, in denen aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Diese werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst. Die neue Schutzverordnung benennt insbesondere Großbritannien, Irland, Portugal, Südafrika und Brasilien als Virusvarianten-Gebiete.

Ausnahmen für die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland gelten u.a. für die Rückkehr deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland. Ebenfalls ausgenommen sind Post- und Frachttransporte.