BMF schafft Rechtsgrundlage für die angekündigte Steuerfreiheit bestimmter Sonderzahlungen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. April 2020 ein Schreiben zur Abmilderung der Belastungen durch die COVID-19-Krise für Arbeitnehmer veröffentlicht (Anhang). Damit ist seine Ankündigung vom 3. April 2020 (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020) rechtsverbindlich und Arbeitgeber können ihren Angestellten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € in Form von Zuschüssen und Sachbezügen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewähren.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens sind:
- Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren.
- Dies kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die Voraussetzungen des R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) brauchen nicht für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs vorzuliegen.
- Laut dem Abs. 2 Satz 1 des R 3.11 der LStR kann eine Unterstützung von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer steuerfrei gezahlt werden, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist. Laut dem BMF-Schreiben ist dies durch die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit durch die COVID-19-Krise gegeben.
- Außerdem wird dargestellt, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) – die üblicherweise steuerpflichtig und beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind, soweit sie zusammen mit dem KuG 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen – nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen.
- Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2a EStG.