Überblick

COVID-19-Krise: Steuerfreiheit von Beihilfen und Unterstützungen

BMF schafft Rechtsgrundlage für die angekündigte Steuerfreiheit bestimmter Sonderzahlungen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. April 2020 ein Schreiben zur Abmilderung der Belastungen durch die COVID-19-Krise für Arbeitnehmer veröffentlicht (Anhang). Damit ist seine Ankündigung vom 3. April 2020 (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020) rechtsverbindlich und Arbeitgeber können ihren Angestellten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € in Form von Zuschüssen und Sachbezügen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewähren.

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens sind:

  • Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren.
  • Dies kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die Voraussetzungen des R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) brauchen nicht für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs vorzuliegen.
  • Laut dem Abs. 2 Satz 1 des R 3.11 der LStR kann eine Unterstützung von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer steuerfrei gezahlt werden, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist. Laut dem BMF-Schreiben ist dies durch die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit durch die COVID-19-Krise gegeben.
  • Außerdem wird dargestellt, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) – die üblicherweise steuerpflichtig und beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind, soweit sie zusammen mit dem KuG 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen – nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen.
  • Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2a EStG.
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