Überblick

Digitales COVID-Zertifikat der Europäischen Union beschlossen

Schnelle Einigung der europäischen Institutionen erleichtert grenzüberschreitende Arbeitnehmermobilität und Dienstleistungserbringung.

Das Europäische Parlament, die portugiesische Ratspräsidentschaft und die Europäische Kommission haben sich am 20. Mai 2021 auf ein digitales COVID-Zertifikat der EU geeinigt. Die Abstimmung über das Verhandlungsergebnis im Plenum des Europäischen Parlaments ist für den 9. Juni 2021 vorgesehen.

Mit der Verordnung wird ein Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung der Nachweise für entweder eine COVID-19-Impfung, negative Testergebnisse oder eine Genesung festgelegt, um die Freizügigkeit während der COVID-19-Krise für EU-Bürger und in einem Mitgliedstaat sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige zu erleichtern.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung:

Zertifikate (Art. 3): Das digitale COVID-Zertifikat gilt zur Bescheinigung einer COVID-19-Impfung, eines negativen Testergebnisses (PCR oder Antigen) oder einer Genesung nach einem positiven PCR-Testergebnis. Das Zertifikat gilt nicht für Selbsttests. Die Mitgliedstaaten stellen die Zertifikate in digitaler Form und/oder in Papierform gebührenfrei in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedstaates und auf Englisch aus.

Impfzertifikate (Art. 5): Das Zertifikat gilt für in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob sie Impfzertifikate für andere Impfstoffe ebenso anerkennen.

Freizügigkeitsbeschränkungen (Art. 10): Die Mitgliedstaaten können sich das Recht vorbehalten, über Freizügigkeitsbeschränkungen – wie weitere Testverpflichtungen oder Quarantäne – zu entscheiden. Sie sollen aber grundsätzlich darauf verzichten, es sei denn, dass diese Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig sind. Falls ein Mitgliedstaat weitere Maßnahmen einführt, soll er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber 48 Stunden im Voraus informieren.

Personenbezogene Daten (Art. 5, 6, 7 und Annex): Das Zertifikat soll Identitätsangaben, Informationen zum Impfstoff/durchgeführten Test/frühere SARS-CoV-2-Infektion und Zertifikatsmetadaten beinhalten. Die personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke des Abrufs und der Überprüfung der Informationen verarbeitet und nicht länger als erforderlich – und in keinem Fall länger als die Gültigkeit des Zertifikats oder der Anwendungsdauer der Verordnung – gespeichert werden.

Nachweise von Drittstaaten (Art. 7a): Die Mitgliedstaaten dürfen Zertifikate für Personen ausstellen, die in einem Drittstaat mit einem in der Verordnung anerkannten Impfstoff geimpft wurden.

Übergangsphase (Art. 14): Den Mitgliedstaaten wird eine sechswöchige Übergangsphase ab dem 1. Juli 2021 für die Ausstellung der Zertifikate gewährt. Während der Übergangsphase sollen die Mitgliedstaaten solche Nachweise anerkennen, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen.

Inkrafttreten und Anwendung (Art. 15): Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird ab dem 1. Juli 2021 für zwölf Monate angewendet.

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