Überblick

Entwurf einer COVID-19-Arbeitszeitverordnung

BMAS will bis zum 31. Juli 2020 für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen von den Kernnormen des ArbZG zulassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat von der im Rahmen des Sozialschutz-Paketes in § 14 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) – vgl. Arbeitgeber-Rundschreiben 16/2020 vom 26. März 2020 und 18/2020 vom 31. März 2020 – eingefügten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit einen „Referentenentwurf zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie” (Anhang) vorgelegt.

Abweichend von den Grundnormen des ArbZG wird unter besonderen Voraussetzungen für bestimmte in § 1 Abs. 3 des Entwurfs genannte, insbesondere solche für die Versorgung der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung wesentliche Tätigkeiten, die Höchstgrenze für die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden angehoben und kann in Ausnahmefällen auch darüber hinaus verlängert werden. Die wöchentliche zulässige Arbeitszeit darf 60 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten.

Nach § 2 der Verordnung darf die Ruhezeit im Rahmen der genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Eine Mindestruhezeit von neun Stunden darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Der Ausgleichszeitraum beträgt regelmäßig vier Wochen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewährleisten.

An Sonn- und Feiertagen wird für die in § 1 Abs. 3 genannten Tätigkeiten das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert. Innerhalb von acht Wochen ist ein Ersatzruhetag – spätestens bis zum 31. Juli 2020 – zu gewähren.

Die in den Ländern erlassenen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen bleiben in Kraft, soweit sie längere Arbeitszeiten ermöglichen oder sie für Tätigkeiten gelten, die im Verordnungsentwurf nicht genannt sind. Im Übrigen bleibt § 14 ArbZG unberührt.

Bewertung

Die vorgesehenen Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten und den Mindestruhezeiten des ArbZG sowie dem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind für die vom Verordnungsentwurf erfassten Tätigkeiten ein richtiger Schritt, der Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt ist dadurch allerdings erheblich eingeschränkt. Auch die zeitliche Begrenzung der Verordnung auf den 31. Juli 2020 erscheint zu kurz bemessen.

Neben der Verordnung und den bereits erlassenen landesgesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen, soweit sie auf § 15 Abs. 2 ArbZG gestützt sind, gelten § 14 Abs. 1 und 2 weiter. Dies ist insbesondere für Tätigkeiten von Relevanz, die nicht im Katalog des § 1 Abs. 3 ArbZG des Entwurfs aufgezählt sind. Der Arbeitgeber kann weiter von einzelnen Vorschriften (z. B. tägliche Höchstarbeitszeit und Ruhezeit) des Arbeitszeitgesetzes in den gegenüber der Verordnung allerdings engeren Grenzen des § 14 Abs. 3 ArbZG abweichen.

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